Safety data sheet Article 22919854
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Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 18.10.2012
/ 0005
Ersetzt Fassung vom / Version: 19.01.2011
/ 0004
Gültig ab: 18.10.2012
PDF-Druckdatum: 25.10.2012
Hydrauliköl HLP 46 lose Ware
Gefahrstoffe.
** = Der Grenzwert für diesen Stoff wurde durch die TRGS 900 (Deutschland) vom Januar 2006 aufgehoben mit dem Ziel der
Überarbeitung.
MAK-Tmw / TRK-Tmw = Maximale Arbeitsplatzkonzentration - Tagesmittelwert / Technische Richtkonzentration -
Tagesmittelwert, A = alveolengängige Fraktion, E = einatembare Fraktion. | MAK-Kzw / TRK-Kzw = Maximale
Arbeitsplatzkonzentration - Kurzzeitwert / Technische Richtkonzentration - Kurzzeitwert, A = alveolengängige Fraktion, E =
einatembare Fraktion, Miw = als Mittelwert über den Beurteilungzeitraum. | MAK-Mow = Maximale Arbeitsplatzkonzentration -
Momentanwert | BGW = Biologischer Grenzwert.
VGÜ = Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz | Sonstige Angaben: H = besondere Gefahr der Hautresorption, S = Arbeitsstoff löst in
weit überdurchschnittlichem Maß allerg. Reaktionen aus, Sa/Sh/Sah =
Gefahr d. Sensibilisierung d. Atemwege/d. Haut/d.
Atemw.+Haut, SP = Gefahr d. Photosensibilisierung, A1/A2 = Eindeutig als krebserzeugend ausgewiesene Arbeitsstoffe, B = Stoffe
mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential, C = Krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische, F = Kann die
Fruchtbarkeit beeinträchtigen, f = Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen, D = Kann das Kind im Mutterleib schädigen, d =
Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen, L = Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.
8.2
Begrenzung
und
Überwachung
der
Exposition
8.2.1
Geeignete
technische
Steuerungseinrichtungen
Für gute Lüftung sorgen. Dies kann durch lokale Absaugung oder allgemeine Abluft erreicht werden.
Falls dies nicht ausreicht, um die Konzentration unter den Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) zu halten, ist ein geeigneter Atemschutz
zu tragen.
Gilt nur, wenn hier Expositionsgrenzwerte aufgeführt sind.
8.2.2
Individuelle
Schutzmaßnahmen,
zum
Beispiel
persönliche
Schutzausrüstung
Die allgemeinen Hygienemaßnahmen im Umgang mit Chemikalien sind anzuwenden.
Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen.
Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
Vor dem Betreten von Bereichen, in denen gegessen wird, kontaminierte Kleidung und Schutzausrüstungen ablegen.
Augen-/Gesichtsschutz:
Schutzbrille (EN 166) dichtschließend mit Seitenschildern, bei Gefahr von Spritzern.
Hautschutz - Handschutz:
Schutzhandschuhe aus Nitril (EN 374)
Handschutzcreme empfehlenswert.
Hautschutz - Sonstige Schutzmaßnahmen:
Arbeitsschutzkleidung (z.B. Sicherheitsschuhe EN ISO 20345, langärmelige Arbeitskleidung)
Atemschutz:
Bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW, Deutschland) bzw. MAK (Schweiz, Österreich).
Filter A - P2 (EN 141)
Thermische Gefahren:
Falls zutreffend, sind diese bei den Einzelschutzmaßnahmen (Augen-/Gesichtsschutz, Hautschutz, Atemschutz) aufgeführt.
Zusatzinformation zum Handschutz - Es wurden keine Tests durchgeführt.
Die Auswahl wurde bei Gemischen nach bestem Wissen und über die Informationen der Inhaltsstoffe ausgewählt.
Die Auswahl wurde bei Stoffen von den Angaben der Handschuhhersteller abgeleitet.
Die endgültige Auswahl des Handschuhmaterials muss unter Beachtung der Durchbruchzeiten, Permeationsraten und der
Degradation erfolgen.
Die Auswahl eines geeigneten Handschuhs ist nicht nur vom Material, sondern auch von weiteren Qualitätsmerkmalen abhängig
und von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich.
Bei Gemischen ist die Beständigkeit von Handschuhmaterialien nicht vorausberechenbar und muss deshalb vor dem Einsatz
überprüft werden.
Die genaue Durchbruchzeit des Handschuhmaterials ist beim Schutzhandschuhhersteller zu erfahren und einzuhalten.
8.2.3
Begrenzung
und
Überwachung
der
Umweltexposition
Zur Zeit liegen keine Informationen hierzu vor.
ABSCHNITT
9:
Physikalische
und
chemische
Eigenschaften