Certifications 2
Sicherheitsdatenblatt
Elita Modelle Klaus Kutschka
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Überarbeitet am: 09.01.2018
LIFE COLOURS
Materialnummer: 00336-0003
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200-753-7) kleiner als 0,1 Gewichtsprozent ist."
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.
Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen.
Selbstschutz des Ersthelfers.
Allgemeine Hinweise
Nach Einatmen der Dämpfe im Unglücksfall an die frische Luft bringen.
Bei Beschwerden ärztlicher Behandlung zuführen.
Nach Einatmen
Sofort mit viel Wasser und Seife für mindestens 15 Minuten abwaschen.
Bei andauernder Hautreizung Arzt aufsuchen.
Nach Hautkontakt
Kontaktlinsen entfernen.
Sofort mit viel Wasser, auch unter dem Augenlid, für mindestens 15 Minuten ausspülen.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Augenkontakt
Kein Erbrechen einleiten.
Mund ausspülen und reichlich Wasser nachtrinken.
Nie einer ohnmächtigen Person etwas durch den Mund einflößen.
Sofort Arzt hinzuziehen.
Die Entscheidung darüber, ob Brechreiz ausgelöst werden soll oder nicht, soll vom Arzt getroffen werden.
Nach Verschlucken
4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Verursacht schwere Augenschäden.
Kann die Atemwege reizen.
Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Symptomatisch behandeln.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1. Löschmittel
Schaum, Kohlendioxid (CO2), Trockenlöschmittel, Wassersprühstrahl.
Geeignete Löschmittel
Wasservollstrahl.
Ungeeignete Löschmittel
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Bei Brand kann entstehen:
Reizende/ätzende, brennbare sowie giftige Schwelgase.
Umluftunabhängiges Atemschutzgerät und Chemikalienschutzanzug tragen.
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
Gefährdete Behälter mit Wassersprühstrahl kühlen.
Dampf-Luft-Gemisch ist explosionsfähig, auch in leeren ungereinigten Behältern.
Löschwasser nicht in Kanalisation, Erdreich oder Gewässer gelangen lassen. Deshalb für ausreichende
Rückhaltemöglichkeit des Löschwassers sorgen.
Brandrückstände und kontaminiertes Löschwasser müssen entsprechend den örtlichen behördlichen
Vorschriften entsorgt werden.
Zusätzliche Hinweise
Revisions-Nr.: 1,1 D - DE Druckdatum: 09.01.2018










