Datasheet

Änderungsdatum: 03.10.2016 Änderung: 0
Rapid Cure Sealant
13.1. Verfahren zur Abfallbehandlung
Allgemeine Information Die Schaffung von Reststoffen sollte minimiert oder wann immer möglich, vermieden werden.
Produkte sollten wiederverwendet oder recycliert werden, wann immer möglich. Abfälle und
Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. Die Entsorgung dieses Produkts,
Prozess-Lösungen, der Rückstände und Nebenprodukte muss zu allen Zeiten mit den
Anforderungen des Umweltschutzes und der Entsorgungs- Rechtsvorschriften sowie aller
örtlichen behördlichen Bestimmungen übereinstimmen, Beim Umgang mit Reststoffen
müssen die für die Handhabung des Produktes erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
berücksichtigt werden. Man sollte vorsichtig mit leeren Behältern umgehen, die nicht sorgfältig
gereinigt oder gespült wurden. Leere Behälter und Auskleidungen können Füllgutreste
enthalten und damit potenziell gefährlich sein.
Entsorgungsmethoden Überschüssige Produkte und solche, die nicht recycliert werden können, sind über ein
anerkanntes Entsorgungsunternehmen zu beseitigen. Abfall, Reststoffe, leere Behälter,
verworfene Arbeitskleidung und kontaminierte Reinigungsmaterialien sollten nur in dafür
vorgesehenen Behältern gesammelt werden, beschriftet mit ihren Inhaltsstoffen. Verbrennung
oder Deponie sind nur anzuwenden, wenn keine Recyclingmöglichkeit besteht.
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
Allgemeines Das Produkt ist nicht beschränkt durch internationale Gefahrgut-Transportvorschriften (IMDG,
IATA, ADR/RID).
14.1. UN-Nummer
Nicht anwendbar.
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
Nicht anwendbar.
14.3. Transportgefahrenklassen
Keine Transport- Gefahrenkennzeichnung erforderlich.
Transportzettel
Keine Transport- Gefahrenkennzeichnung erforderlich.
14.4. Verpackungsgruppe
Nicht anwendbar.
14.5. Umweltgefahren
Umweltgefährlicher Stoff/Meeresschadstoff
Nein.
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen fur den Verwender
Nicht anwendbar.
14.7. Massengutbeförderung gemäß AnhangII des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code
Massenguttransport
entsprechend Annex II von
MARPOL 73/78 und dem
IBC-Code
Nicht anwendbar.
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften fur den Stoff oder das
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