Datasheet
Table Of Contents
- SICHERHEITSDATENBLATT - High Gloss Paint
- ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens
- 1.1. Produktidentifikator
- 1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
- 1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
- 1.4. Notrufnummer
- ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
- 2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs
- 2.2. Kennzeichnungselemente
- 2.3. Sonstige Gefahren
- ABSCHNITT 3: Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen
- 3.2 Gemische
- ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
- 4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
- 4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
- 4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
- ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
- 5.1. Löschmittel
- 5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
- 5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
- ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
- 6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
- 6.2. Umweltschutzmaßnahmen
- 6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
- 6.4. Verweis auf andere Abschnitte
- ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
- 7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
- 7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
- 7.3. Spezifische Endanwendungen
- ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
- 8.1. Zu überwachende Parameter
- 8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition
- ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
- 9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
- 9.2. Sonstige Angaben
- ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität
- 10.1. Reaktivität
- 10.2. Chemische Stabilität
- 10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
- 10.4. Zu vermeidende Bedingungen
- 10.5. Unverträgliche Materialien
- 10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte
- ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
- 11.1. Angaben zu toxikologischen Wirkungen
- ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
- 12.1. Toxizität
- 12.2. Persistenz und Abbaubarkeit
- 12.3. Bioakkumulationspotenzial
- 12.4. Mobilität im Boden
- 12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
- 12.6. Andere schädliche Wirkungen
- ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
- 13.1. Verfahren zur Abfallbehandlung
- ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
- 14.1. UN-Nummer
- 14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
- 14.3. Transportgefahrenklassen
- 14.4. Verpackungsgruppe
- 14.5. Umweltgefahren
- 14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
- 14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code
- ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
- 15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
- 15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
- ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben

Änderungsdatum: 09.06.2020 Änderung: 1.2
High Gloss Paint
Nationale Vorschriften Mutterschutzverordnung (SR 822.111.52):
Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen bei ihrer Arbeit nicht mit diesem Produkt
(diesem Stoff / dieser Zubereitung) in Kontakt kommen. Steht aufgrund einer
Risikobeurteilung fest, dass keine konkrete gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind
vorliegt oder diese durch geeignete Schutzmassnahmen ausgeschlossen werden kann,
dürfen sie mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) arbeiten (Art. 63 ArGV 1;
SR 822.111).
Artikel 4 Absatz 1bis, Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung (SR 822.115)
und Artikel 1 lit. f der Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche (SR
822.115.2):
Jugendliche in der beruflichen Grundbildung dürfen nur mit diesem Produkt (diesem Stoff /
dieser Zubereitung) arbeiten, wenn dies in der jeweiligen Bildungsverordnung zur Erreichung
ihres Ausbildungszieles vorgesehen ist, die Voraussetzungen des Bildungsplans erfüllt sind
und die geltenden Altersbeschränkungen eingehalten werden. Jugendliche, die keine
berufliche Grundbildung absolvieren, dürfen nicht mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser
Zubereitung) arbeiten. Jugendliche mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA) oder einem
eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) dürfen im Rahmen des erlernten Berufs gefährliche
Arbeiten mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) durchführen. Als Jugendliche
gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
Wassergefährdungsklasse (CH): B
VOC Verordnung, VOCV (SR 814.018): VOC Gehalt: 70.35 %
EU-Gesetzgebung Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer
Stoffe (REACH) in der geänderten Fassung.
Verordnung (EU) Nr. 2015/830 der Kommission vom 28. Mai 2015.
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und
Gemischen (in geänderter Fassung).
Richtlinie des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (75/324/EWG) (in der geänderten Fassung).
15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
Es ist keine Stoffsicherheitsbewertung durchgeführt worden.
Verzeichnisse
EU (EINECS/ELINCS):
Keiner der Inhaltsstoffe ist aufgelistet oder freigestellt.
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
13/
14










