Datasheet

Änderungsdatum: 09.06.2020 Änderung: 1.3
Clear Protective Lacquer
14.5. Umweltgefahren
Umweltgefährlicher Stoff/Meeresschadstoff
Nein.
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen fur den Verwender
Immer in aufrechter Position in geschlossenen und gesicherten Behältern transportieren. Sicherstellen, dass die mit dem
Transport des Produktes beauftragten Personen wissen, was im Fall eines Unfalls oder bei Verschütten zu tun ist.
EmS F-D, S-U
ADR Transport Kategorie 2
Tunnelbeschränkungscode (D)
14.7. Massengutbeförderung gemäß AnhangII des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code
Massenguttransport
entsprechend Annex II von
MARPOL 73/78 und dem
IBC-Code
Nicht anwendbar.
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften fur den Stoff oder das
Gemisch
Nationale Vorschriften Mutterschutzverordnung (SR 822.111.52):
Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen bei ihrer Arbeit nicht mit diesem Produkt
(diesem Stoff / dieser Zubereitung) in Kontakt kommen. Steht aufgrund einer
Risikobeurteilung fest, dass keine konkrete gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind
vorliegt oder diese durch geeignete Schutzmassnahmen ausgeschlossen werden kann,
dürfen sie mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) arbeiten (Art. 63 ArGV 1;
SR 822.111).
Artikel 4 Absatz 1bis, Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung (SR 822.115)
und Artikel 1 lit. f der Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche (SR
822.115.2):
Jugendliche in der beruflichen Grundbildung dürfen nur mit diesem Produkt (diesem Stoff /
dieser Zubereitung) arbeiten, wenn dies in der jeweiligen Bildungsverordnung zur Erreichung
ihres Ausbildungszieles vorgesehen ist, die Voraussetzungen des Bildungsplans erfüllt sind
und die geltenden Altersbeschränkungen eingehalten werden. Jugendliche, die keine
berufliche Grundbildung absolvieren, dürfen nicht mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser
Zubereitung) arbeiten. Jugendliche mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA) oder einem
eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) dürfen im Rahmen des erlernten Berufs gefährliche
Arbeiten mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) durchführen. Als Jugendliche
gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
Wassergefährdungsklasse (CH): B
VOC Verordnung, VOCV (SR 814.018): VOC Gehalt: 79.0 %
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