Safety Data Sheet Article 22670762

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Sicherheitsdatenblatt
gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31
Druckdatum: 23.08.2012 überarbeitet am: 15.08.2012Versionsnummer 12
35.0.2
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1
Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
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Produktidentifikator
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Handelsname: ROSTENTFERNER
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Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von
denen abgeraten wird
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Verwendungssektor
SU3 Industrielle Verwendungen: Verwendungen von Stoffen als solche oder in Zubereitungen an
Industriestandorten
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Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Reinigungsmittel
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Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
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Hersteller/Lieferant:
BPB Beton- und Prüftechnik Blomberg GmbH & Co. KG
Nederlandstraße 11
D-32825 Blomberg
Tel.: +49 5235 99 459 0
Fax.: +49 5235 99 459 20
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Auskunftgebender Bereich:
Abteilung Arbeitssicherheit
Barbara Hübner
Tel.: +49 5235 963-0
Fax: +49 5235 963-120
E-Mail: huebner-sdb@remei.de
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Notrufnummer:
Entfällt
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2
Mögliche Gefahren
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Einstufung des Stoffs oder Gemischs
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Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
GHS05 Ätzwirkung
Eye Dam. 1 H318 Verursacht schwere Augenschäden.
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Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG oder Richtlinie 1999/45/EG
Entfällt.
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Besondere Gefahrenhinweise für Mensch und Umwelt:
Das Produkt ist nicht kennzeichnungspflichtig auf Grund des Berechnungsverfahrens der
"Allgemeinen Einstufungsrichtlinie für Zubereitungen der EG" in der letztgültigen Fassung.
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Klassifizierungssystem:
Die Klassifizierung entspricht den aktuellen EG-Listen, ist jedoch ergänzt durch Angaben aus der
Fachliteratur und durch Firmenangaben.
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Kennzeichnungselemente
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Kennzeichnung nach EWG-Richtlinien:
Die beim Umgang mit Chemikalien üblichen Vorsichtsmaßnahmen sind zu beachten.
Das Produkt ist nach EG-Richtlinien/GefStoffV nicht kennzeichnungspflichtig.
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Besondere Kennzeichnung bestimmter Gemische:
Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich.
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Sonstige Gefahren
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Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
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PBT:
Nicht anwendbar.
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vPvB:
Nicht anwendbar.
DE
(Fortsetzung auf Seite 2)