Safety data sheet Article 20085935
Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008 und (EG) Nr. 453/2010
Handelsname: Rhyolith (Edelsplittwerk Schwerz) - Splitt, Schotter, KG, WBS
überarbeitet am:
01.12.2010
14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer Nicht relevant, das Produkt ist kein Gefahrgut im Sinne der Transportvorschriften
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
ADR/RID Nicht relevant, das Produkt ist kein Gefahrgut im Sinne der Transportvorschriften
IMDG-Code / ICAO-TI / IATA-DGR Nicht relevant, das Produkt ist kein Gefahrgut im Sinne der Transportvorschriften
14.3 Tranportgefahrenklassen Nicht relevant, das Produkt ist kein Gefahrgut im Sinne der Transportvorschriften
14.4 Verpackungsgruppe nicht relevant
14.5 Umweltgefahren
Kennzeichnen umweltgefährdender Stoffe
ADR/RID / IMDG-Code / ICAO-TI / IATA-DGR:
Marine Pollutant:
14.6
Besondere Vorsichtshinweise für den Verwender
keine
14.7
Verschmutzungskategorie (X, Y oder Z) : nicht relevant
Schiffstyp (1, 2 oder 3) :
nicht relevant
15 Rechtsvorschriften
15.1
Wassergefährdungsklasse WKG 1 bzw. nicht wassergefährdend gem. VwVwS
Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL- Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code
Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das
Gemisch
Nationale Vorschriften z.B.
ja
nein
yes
no
Technische Anleitung Luft (TA-Luft)
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
Bekanntmachung 220 zu Gefahrstoffen „Sicherheitsdatenblatt“
TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“
TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“
TRGS 559 „Mineralischer Staub
TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“
TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV“
15.2
16 Sonstige Angaben
Literaturangaben und Datenquellen
Das Produkt ist kein Gemisch.
entfällt
Schulungen für Arbeitnehmer
Quarzexpositionen am Arbeitsplatz, BIGA-Report 8/2006 Praxisleitfaden „Quarzfeinstaub“ www.nepsi.eu
Weitere relevante Vorschriften
Stoffsicherheitsbeurteilung
Das Produkt ist der REACH-Registrierungspflicht gemäß Art. 2, Abs. 7b in Verbindung mit Anhang V Nr. 7 ausgenommen. Eine
Stoffsicherheitsbeurteilung ist nicht erforderlich.
Methoden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Bewertung der Informationen zum Zwecke der
Einstufung verwendet wurden
Wortlaut der R-Sätze, Gefahrenhinweise, Sicherheitsratschläge und/oder Sicherheitshinweise auf die in Abschnitt 2
bis 15 Bezug genommen wird
Arbeitnehmer müssen über den Siliziumdioxid-Gehalt des Produktes informiert und im bestimmungsgemäßen Umgang mit dem Produkt
geschult werden. Es gelten die Vorschriften der TRGS 559 „Mineralischer Staub“
Druckdatum: 10.02.2011 Seite 5/6