Safety data sheet

EG-SICHERHEITSDATENBLATT (VERORDNUNG EG Nr. 1907/2006 - REACH) Version 1.1 (13/09/2013) - Seite 5/6
EDDING Aktiengesellschaft
K12592E1-K10214E1-K10216E1 - EDD-282/291/292
11.1.2. Gemisch
Für das Gemisch sind keine toxikologischen Informationen vorhanden.
ABSCHNITT 12 : UMWELTBEZOGENE ANGABEN
12.1. Toxizität
12.1.2. Gemische
Für das Gemisch sind keine Informationen zur aquatischen Toxizität vorhanden.
12.2. Persistenz und Abbaubarkeit
Keine Angabe vorhanden.
12.3. Bioakkumulationspotenzial
Keine Angabe vorhanden.
12.4. Mobilität im Boden
Keine Angabe vorhanden.
12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Keine Angabe vorhanden.
12.6. Andere schädliche Wirkungen
Keine Angabe vorhanden.
Deutsche Verordnung zur Klassifizierung der Wassergefährdung (WGK) :
WGK 1 (VwVwS vom 27/07/2005, KBws) : Schwach wassergefährdend.
ABSCHNITT 13 : HINWEISE ZUR ENTSORGUNG
Abfälle des Gemischs und/oder ihr Behältniss sind entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG zu entsorgen.
13.1. Verfahren der Abfallbehandlung
Nicht in die Kanalisation oder in Gewässer einleiten.
Abfälle :
Die Abfallentsorgung muss ohne Risiken für Mensch und Umwelt, insbesondere für Wasser, Luft, Böden, Fauna und Flora erfolgen.
Entsorgung oder Verwertung gemäß gültiger Gesetzgebung vorzugsweise durch einen zugelassenen Abfallsammler oder einen
Entsorgungsfachbetrieb.
Boden oder Grundwasser nicht verseuchen, Abfälle nicht in der Umwelt entsorgen.
Verschmutzte Verpackungen :
Behälter nur restentleert entsorgen. Etikett(en) auf dem Behälter nicht entfernen.
Rückgabe an ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen.
ABSCHNITT 14 : ANGABEN ZUM TRANSPORT
Kein Gefahrgut im Sinne der Transportvorschriften.
Das Produkt muß in Übereinstimmung mit den ADR-Bestimmungen für den Straßenverkehr, RID-Bestimmungen für den Bahntransport,
IMDG-Bestimmungen für den Seetransport, ICAO/IATA-Bestimmungen für den Lufttransport befördert werden (ADR 2011 - IMDG 2010 -
ICAO/IATA 2012).
ABSCHNITT 15 : RECHTSVORSCHRIFTEN
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
Informationen bezüglich der Kalssifizierung und der Etikettierung sind in Abschnitt 2 A19:
Die folgenden Richtlinien wurden berüchsichtigt:
Richtlinie 67/548/EWG und seine Anpassungen
Richtlinie 1999/45/EG und seine Anpassungen
Richtlinie (EG) Nr. 1272/2008 geändert durch die Richtlinie (EG) Nr. 286/2011
Informationen bezüglich der Verpackung:
Die Größe der Verpackung des Gemischs darf 125 ml nicht überschreiten.
- Besondere Bestimmungen :
Keine Angabe vorhanden.
Deutsche Verordnung zur Klassifizierung der Wassergefährdung (WGK) :
Wassergefährdungsklasse : Schwach wassergefährdend WGK 1 (VwVwS vom 27/07/2005, KBws)
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