Datasheet
Table Of Contents
- KLM002 Screen protector 00-070
- ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
- ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
- ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
- ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
- ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
- ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
- ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
- ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
- ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
- ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität
- ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
- ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
- ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
- ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
- 14.1. UN-Nummer
- 14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
- 14.3. Transportgefahrenklassen
- 14.4. Verpackungsgruppe
- 14.5. Umweltgefahren
- 14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
- 14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code
- ADN - Weitere Informationen
- ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
- ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
14.5. Umweltgefahren
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78
und gemäß IBC-Code
ADN - Weitere Informationen
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische
Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
Nicht relevant.
Keine Daten vorhanden.
Nicht relevant.
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz -
JArbSchG.) vom 12 April 1976 (mit Änderungen).
TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte, Ausgabe: Januar 2006, mit Änderungen.
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis AVV -
Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 mit Änderungen.
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische
Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der
Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/
105/EG und 2000/21/EG der Kommission, mit Änderungen.
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und
Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/
EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.
März 2004 über Detergenzien.
Nein
H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
H315 Verursacht Hautreizungen.
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
H318 Verursacht schwere Augenschäden.
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.
Keine fachliche Ausbildung notwendig aber der Benutzer muss mit dieses
Bemerkungen
Besondere Vorsichtsmaß-
nahmen für den Verwender
Besondere Vorkehrungen
Gesetze und Verordnungen
Stoffsicherheitsbeurteilung
ist durchgeführt
Liste der relevanten H-
Phrasen (Abschnitt 2 und 3).
Ratschlag für Schulung
Durable Screenclean Fluid
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Dieses Dokument wurde mit Eco Publisher (EcoOnline) erstellt Änderungsdatum 17.05.2018