Safety data sheet Article 12524773

Seite: 3/9
Sicherheitsdatenblatt
gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31
Druckdatum: 12.06.2015 überarbeitet am: 12.06.2015Versionsnummer 17
Handelsname: Basic Plastic Primer AC 0-0300
(Fortsetzung von Seite 2)
41.0
·
Zusätzliche Hinweise:
Der Gehalt an Benzol (EINECS-Nr. 200-753-7) in den Einzelkomponenten liegt unterhalb von 0,1%
(Anmerkung P Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG).
Der Wortlaut der angeführten Gefahrenhinweise ist dem Abschnitt 16 zu entnehmen.
*
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
·
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
·
Allgemeine Hinweise:
Betroffene an die frische Luft bringen.
·
Nach Einatmen:
Frischluftzufuhr, bei Beschwerden Arzt aufsuchen.
·
Nach Hautkontakt:
Im allgemeinen ist das Produkt nicht hautreizend.
·
Nach Augenkontakt:
Augen mehrere Minuten bei geöffnetem Lidspalt unter fließendem Wasser spülen. Bei anhaltenden
Beschwerden Arzt konsultieren.
·
Nach Verschlucken:
Reichlich Wasser nachtrinken und Frischluftzufuhr. Unverzüglich Arzt hinzuziehen.
·
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.
·
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.
*
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
·
5.1 Löschmittel
·
Geeignete Löschmittel:
CO2, Löschpulver oder Wassersprühstrahl. Größeren Brand mit Wassersprühstrahl oder alkoholbeständigem
Schaum bekämpfen.
Behälter mit Wasser kühlen.
·
Aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel:
Wasser im Vollstrahl
·
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.
·
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
-
·
Besondere Schutzausrüstung:
Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät tragen.
Explosions- und Brandgase nicht einatmen.
*
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
·
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende
Verfahren
Zündquellen fernhalten.
Für ausreichende Lüftung sorgen.
Schutzausrüstung tragen. Ungeschützte Personen fernhalten.
·
6.2 Umweltschutzmaßnahmen:
Bei Eindringen in Gewässer oder Kanalisation zuständige Behörden benachrichtigen.
Nicht in die Kanalisation/Oberflächenwasser/Grundwasser gelangen lassen.
Nicht in die Kanalisation oder in Gewässer gelangen lassen.
·
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung:
Nicht mit Wasser oder wäßrigen Reinigungsmitteln wegspülen.
Für ausreichende Lüftung sorgen.
·
6.4 Verweis auf andere Abschnitte
Informationen zur sicheren Handhabung siehe Abschnitt 7.
Informationen zur persönlichen Schutzausrüstung siehe Abschnitt 8.
Informationen zur Entsorgung siehe Abschnitt 13.
D
(Fortsetzung auf Seite 4)