Datasheet
Produktname: DOWSIL™ 744 RTV Sealant White
Überarbeitet am: 11.09.2020
Version: 4.0
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Diese Information dient nicht dazu, alle spezifischen Regulatorien bzw. betrieblichen
Anforderungen/Informationen bezüglich dieses Produktes zu vermitteln. Transportklassifizierungen
können für verschiedene Behältergrößen und aufgrund regionaler oder länderspezifischer
Regulatorien variieren. Zusätzliche Informationen bzgl. des Transportsystems können bei
authorisierten Verkaufs- oder Kundendienstmitarbeitern erfragt werden. Es liegt in der Verantwortung
des Transportunternehmens, alle entsprechenden Gesetze, Verordnungen und Regeln hinsichtlich
des Transports dieses Produktes zu befolgen.
ABSCHNITT 15: RECHTSVORSCHRIFTEN
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische
Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
VO (EG) Nr. 1907/2006: REACh-Verordnung
Dieses Produkt enthält ausschließlich Komponenten, die entweder registriert sind, von einer
Registrierung befreit sind, als registriert angesehen werden oder keiner Registrierung unterliegen,
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH).,Die oben erwähnten Angaben über den
REACH Registrierungsstatus wurden nach bestem Wissen und Gewissen bereitgestellt und zum oben
erwähnten Zeitpunkt der Veröffentlichung als richtig erachtet. Es kann jedoch keine Garantie,
ausdrücklich oder stillschweigend, gegeben werden. Es liegt in der Verantwortlichkeit des Käufers
bzw. Verwenders sicherzustellen, dass sein/ihr Wissen über den Verordnungsstatus korrekt ist.
Seveso III: Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen.
In der Verordnung aufgeführt: Nicht anwendbar
Flüchtige organische
Verbindungen (VOC)
Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtige organische
Verbindungen (VOCV): 0,07 %
ohne VOC-Abgabe
Europäische Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS)
Die Bestandteile dieses Produktes sind im EINECS gelistet oder unterliegen Ausnahmeregeln für
dieses Verzeichnis.
Weitere Information
Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung (SR 822.115) und Artikel 1 lit. f der Verordnung
des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche (SR 822.115.2): Jugendliche in der beruflichen
Grundbildung dürfen nur mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) arbeiten, wenn dies in
der jeweiligen Bildungsverordnung zur Erreichung ihres Ausbildungszieles vorgesehen ist, die
Voraussetzungen des Bildungsplans erfüllt sind und die geltenden Altersbeschränkungen eingehalten
werden. Jugendliche, die keine berufliche Grundbildung absolvieren, dürfen nicht mit diesem Produkt
(diesem Stoff / dieser Zubereitung) arbeiten. Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter
bis zum vollendeten 18. Altersjahr.










