Datasheet

Produktname: SYLGARD 184 Silicone Elastomer Base
Überarbeitet am: 29.10.2019
Version: 3.0
Seite 14 von 17
14.5
Umweltgefahren
Nicht anwendbar
14.6
Besondere
Vorsichtsmaßnahmen für
den Verwender
Keine Daten vorhanden.
Diese Information dient nicht dazu, alle spezifischen Regulatorien bzw. betrieblichen
Anforderungen/Informationen bezüglich dieses Produktes zu vermitteln. Transportklassifizierungen
können für verschiedene Behältergrößen und aufgrund regionaler oder länderspezifischer
Regulatorien variieren. Zusätzliche Informationen bzgl. des Transportsystems können bei
authorisierten Verkaufs- oder Kundendienstmitarbeitern erfragt werden. Es liegt in der Verantwortung
des Transportunternehmens, alle entsprechenden Gesetze, Verordnungen und Regeln hinsichtlich
des Transports dieses Produktes zu befolgen.
ABSCHNITT 15: RECHTSVORSCHRIFTEN
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische
Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
VO (EG) Nr. 1907/2006: REACh-Verordnung
Dieses Produkt enthält ausschließlich Komponenten, die entweder registriert sind, von einer
Registrierung befreit sind, als registriert angesehen werden oder keiner Registrierung unterliegen,
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH).,Die oben erwähnten Angaben über den
REACH Registrierungsstatus wurden nach bestem Wissen und Gewissen bereitgestellt und zum oben
erwähnten Zeitpunkt der Veröffentlichung als richtig erachtet. Es kann jedoch keine Garantie,
ausdrücklich oder stillschweigend, gegeben werden. Es liegt in der Verantwortlichkeit des Käufers
bzw. Verwenders sicherzustellen, dass sein/ihr Wissen über den Verordnungsstatus korrekt ist.
Seveso III: Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen.
In der Verordnung aufgeführt: Nicht anwendbar
Europäische Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS)
Die Bestandteile dieses Produktes sind im EINECS gelistet oder unterliegen Ausnahmeregeln für
dieses Verzeichnis.
Weitere Information
Beschäftigungsbeschränkungen nach Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG oder verschärfenden
nationalen Bestimmungen beachten, soweit zutreffend.
Artikel 13 Mutterschutzverordnung (SR 822.111.52): Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen
bei ihrer Arbeit nur dann mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) in Kontakt kommen,
wenn aufgrund einer Risikobeurteilung gemäss Art. 63 ArGV 1 (SR 822.111) feststeht, dass keine
konkrete gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind vorliegt oder diese durch geeignete
Schutzmassnahmen ausgeschlossen werden kann.