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5) Betroffenenrechte: 
Nach §19, 20, 34 und 35 BDSG haben Betroffene ein Recht auf Auskunft, Beri-
chtigung und Löschung  oder Sperrung im  Hinblick  auf die zu  ihrer Person ges-
peicherten Daten.
Gleiches  gilt  auch  nach  Artikel  12  der  EG-Datenschutzrichtlinie,  wonach  jedem 
Betroffenen ein Auskunftsrecht und je nach Fall auch Berichtigungs-, Löschungs- 
oder Sperrungsansprüche zustehen, sofern die Verarbeitung nicht den Vorgaben 
der EG-Datenschutzrichtlinie entspricht. 
Ferner gibt es nach Artikel 14 der EG-Datenschutzrichtlinie auch ein Widerspruch-
srecht des Betroffenen bei einer Datenverarbeitung, wenn überwiegende, schutz-
würdige, sich aus ihrer besonderen Situation ergebende Gründe für den Betrof-
fenen bestehen.
6) Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten 
(§42a BDSG):
Bei besonders schutzbedürftigen, in §42a Abs. 1 BDSG näher bezeichneten Dat-
enarten besteht grundsätzlich eine Verpflichtung der verantwortlichen Stelle, die 
Betroffenen über den Datenverlust zu informieren. Ferner ist die zuständige Aufsi-
chtsbehörde unverzüglich über den Vorfall zu informieren.
7) Bußgeldvorschriften:
Die  unbefugte  Erhebung,  Verarbeitung  und  Nutzung  personenbezogener  Daten 
kann nach §43 BDSG mit Bußgeldern von bis zu 300.000,00 € geahndet werden. 
Im Falle einer vorsätzlichen Begehung bestimmter Bußgeldtatbestände kann zu-
dem eine Straftat  vorliegen, die nach  §44 BDSG mit  einer Freiheitsstrafe bis  zu 
zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden kann.










