Users Guide
Beschreibung
Definiert das Leerlauf-ZeitlimitinSekundenfürdieRemote-RACADM-Schnittstelle. Wenn eine Remote-RACADM-Sitzunglängeralswährendderangegebenen
Sitzungen inaktiv bleibt, wird die Sitzung geschlossen.
cfgSsnMgtWebserverTimeout (Lesen/Schreiben)
ZulässigeWerte
60 - 1920
Standardeinstellung
300
Beschreibung
Definiert das Web Server-Zeitlimit.DieseEigenschaftlegtdieZeitspanneinSekundenfest,währenddereineVerbindungimLeerlaufverbleibendarf(keine
Benutzereingabeerfolgt).DieSitzungwirdabgebrochen,wenndasdurchdieseEigenschaftfestgelegteZeitlimiterreichtwird.Änderungenandieser
EinstellunghabenkeineAuswirkungaufdieaktuelleSitzung(Siemüssensichabmeldenundwiederanmelden,damitdieneuenEinstellungenwirksamwerden
können).
Eine abgelaufene Web Server-Sitzung meldet die aktuelle Sitzung ab.
cfgSsnMgtSshIdleTimeout (Lesen/Schreiben)
ZulässigeWerte
0 (Keine Zeitlimit)
60 - 1920
Standardeinstellung
300
Beschreibung
DefiniertdasZeitlimitfürdenSecureShell-Leerlauf.DieseEigenschaftlegtdieZeitspanneinSekundenfest,währenddereineVerbindungimLeerlauf
verbleiben darf (keine Benutzereingabe erfolgt). Die Sitzung wird abgebrochen, wenn das durch diese Eigenschaft festgelegte Zeitlimit erreicht wird.
ÄnderungenandieserEinstellunghabenkeineAuswirkungaufdieaktuelleSitzung(Siemüssensichabmeldenundwiederanmelden,damitdieneuen
Einstellungenwirksamwerdenkönnen).
Eine abgelaufene Secure Shell-SitzungzeigtdiefolgendeFehlermeldungerstan,wennSieaufdieEingabetastedrücken:
Warning:Sessionnolongervalid,mayhavetimedout(Warnung:Sitzungnichtmehrgültig,möglicheZeitüberschreitung)
NachdemdieMeldungerschienenist,wechseltdasSystemzuderShellzurück,diedieSecureShell-Sitzung erstellt hatte.
cfgSsnMgtTelnetTimeout (Lesen/Schreiben)
ZulässigeWerte
0 (Kein Zeitlimit)
60 - 1920
ANMERKUNG: ZurÄnderungdieserEigenschaftmüssenSieüberdieBerechtigungDRAC 5 konfigurierenverfügen.
ANMERKUNG: ZurÄnderungdieserEigenschaftmüssenSieüberdieBerechtigungDRAC 5 konfigurierenverfügen.
ANMERKUNG: ZurÄnderungdieserEigenschaftmüssenSieüberdieBerechtigungDRAC 5 konfigurierenverfügen.