Safety Data Sheet Article 20640662
Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Handelsname :
PUFAS Konstruktions-Kleber K15 glasklar
Artikelnummer :
035001001
Version (Überarbeitung) :
2.1.0 (2.0.0)
Bearbeitungsdatum :
03.05.2018
Druckdatum :
03.05.2018
Seite : 2 / 8
( DE / D )
Gefährliche Inhaltsstoffe
TRIMETHOXYVINYLSILAN ; REACH
-
Registrierungsnr. : 01
-
2119513215
-
52 ; EG
-
Nr. : 220
-
449
-
8; CAS
-
Nr. : 2768
-
02
-
7
Gewichtsanteil :
≥ 1
-
< 5 %
Einstufung 1272/2008 [CLP] :
Flam. Liq. 3 ; H226
Acute Tox. 4 ; H332
Zusätzliche Hinweise
Wortlaut der H
-
und EUH
-
Sätze: siehe Abschnitt 16.
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1
Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Allgemeine Angaben
Gebrauchsanweisung auf dem Etikett beachten. In allen Zweifelsfällen oder wenn Symptome vorhanden sind,
ärztlichen Rat einholen. Beschmutzte, durchtränkte Kleidung wechseln.
Nach Einatmen
Bei Reizung der Atemwege Arzt aufsuchen.
Bei Hautkontakt
Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel Wasser und Seife.
Nach Augenkontakt
Bei Augenkontakt die Augen bei geöffneten Lidern ausreichend lange mit Wasser spülen, dann sofort Augenarzt
konsultieren.
Nach Verschlucken
Sofort Mund ausspülen und reichlich Wasser nachtrinken. In allen Zweifelsfällen oder wenn Symptome vorhanden
sind, ärztlichen Rat einholen.
4.2
Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Es liegen keine Informationen vor.
4.3
Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Keine
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1
Löschmittel
Geeignete Löschmittel
Das Produkt selbst brennt nicht. Löschmaßnahmen auf die Umgebung abstimmen.
5.2
Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Gefährliche Verbrennungsprodukte
Es liegen keine Informationen vor.
5.3
Hinweise für die Brandbekämpfung
Besondere Schutzausrüstung bei der Brandbekämpfung
Explosions
-
und Brandgase nicht einatmen. Geeignetes Atemschutzgerät benutzen.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1
Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen
anzuwendende Verfahren
Es sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
6.2
Umweltschutzmaßnahmen
Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen.








