Safety data sheet
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Sicherheitsdatenblatt
gemäß 1907/2006 EG, Artikel 31
Druckdatum: 08.04.2016 überarbeitet am: 08.04.2016Version: 1.00
Handelsname:
Cyber Clean® Car
(Fortsetzung von Seite 2)
42.2.11
Persönliche Schutzkleidung tragen.
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6.2 Umweltschutzmaßnahmen:
Nicht in die Kanalisation oder in Gewässer gelangen lassen.
Nicht in den Untergrund/Erdreich gelangen lassen.
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6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung:
Mechanisch aufnehmen.
In geeigneten Behältern der Rückgewinnung oder Entsorgung zuführen.
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6.4 Verweis auf andere Abschnitte:
Informationen zur sicheren Handhabung siehe Abschnitt 7.
Informationen zur persönlichen Schutzausrüstung siehe Abschnitt 8.
Informationen zur Entsorgung siehe Abschnitt 13.
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
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7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung:
Keine besonderen Maßnahmen erforderlich
Nicht rauchen - Zündquellen fernhalten.
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Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz:
Die allgemeinen Regeln des betrieblichen Brandschutzes sind zu beachten.
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7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
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Lagerung
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Anforderung an Lagerräume und Behälter:
Nur im Originalgebinde aufbewahren.
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Zusammenlagerungshinweise:
Nicht erforderlich
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Weitere Angaben zu den Lagerbedingungen:
Keine
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Lagerklasse:
10-13: Sonstige brennbare und nicht brennbare Stoffe.
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Klassifizierung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):
-
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7.3 Spezifische Endanwendungen:
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
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Zusätzliche Hinweise zur Gestaltung technischer Anlagen:
Keine weiteren Angaben. Siehe Abschnitt 7.
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8.1 Zu überwachende Parameter
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Bestandteile mit arbeitsplatzbezogenen, zu überwachenden Grenzwerten:
64-17-5 Ethanol
AGW (Deutschland) Langzeitwert: 960 mg/m³, 500 ml/m³
2(II);DFG, Y
56-81-5 Glycerin
MAK (Deutschland) Langzeitwert: 200E mg/m³
vgl.Abschn.Xc
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Zusätzliche Hinweise:
Bei den oben genannten Angaben (MAK -D-) handelt es sich um Empfehlungen, die sich aus der MAK- und BAT-Werte-Liste der
Deutschen Forschungsgemeinschaft in ihrer aktuellen Fassung ergeben. Da seit dem 1.1.2005 die Gefahrstoffverordnung
Arbeitsplatzgrenzwerte vorschreibt, haben diese Werte keine Rechtsgrundlage mehr.
Als Grundlage dienten die bei der Erstellung gültigen Listen.
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8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
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Persönliche Schutzausrüstung
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Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen:
Die üblichen Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Chemikalien sind zu beachten.
Längeren und intensiven Hautkontakt vermeiden.
Die folgenden Hinweise zur Schutzausrüstung beziehen sich auf den gewerblichen Umgang mit größeren Mengen.
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Atemschutz:
Unter normalen Gebrauchsbedingungen nicht erforderlich
(Fortsetzung auf Seite 4)
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