Security Datasheet

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Sicherheitsdatenblatt
gemäß REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 einschließlich Änderungsverordnung (EU) 2020/878
05.05.2023 (Überarbeitungsdatum)
CH - de
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ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
:
Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten
fernhalten. Nicht rauchen. Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.
Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch. Nur im Freien oder in gut
belüfteten Räumen verwenden. Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol
vermeiden. Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden. Persönliche
Schutzausrüstung tragen. Längeren Kontakt vermeiden. Beim Umgang gute Arbeitshygiene
und Sicherheitsmaßnahmen einhalten.
Hygienemaßnahmen
:
Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. Kontaminierte Arbeitskleidung nicht
außerhalb des Arbeitsplatzes tragen. Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. Nach
Handhabung des Produkts immer die Hände waschen.
7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Lagerbedingungen
:
Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht Temperaturen über 50 °C/122 °F aussetzen. Unter
Verschluss aufbewahren. An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht
verschlossen halten. An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten. Behälter
verschlossen halten, wenn dieser nicht in Gebrauch ist.
7.3. Spezifische Endanwendungen
Keine weiteren Informationen verfügbar
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1. Zu überwachende Parameter
8.1.1 Nationale Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition und biologische Grenzwerte
Kohlendioxid (CO2) (124-38-9)
Schweiz - Begrenzung der Exposition am Arbeitsplatz
Lokale Bezeichnung
Gaz carbonique / Kohlendioxid [Kohlenstoffdioxid]
MAK (OEL TWA) [1]
9000 mg/m³
MAK (OEL TWA) [2]
5000 ppm
Kritische Toxizität
Asphyxie
Anmerkung
NIOSH
Rechtlicher Bezug
www.suva.ch, 01.01.2023
Kohlenwasserstoffe, C9-11, n-Alkane, Isoalkane, cyclische, <2% aromaten
Schweiz - Begrenzung der Exposition am Arbeitsplatz
MAK (OEL TWA) [1]
300 mg/m³
KZGW (OEL STEL)
600 mg/m³
Cyclohexan (110-82-7)
Schweiz - Begrenzung der Exposition am Arbeitsplatz
Lokale Bezeichnung
Cyclohexane / Cyclohexan
MAK (OEL TWA) [1]
700 mg/m³
MAK (OEL TWA) [2]
200 ppm
KZGW (OEL STEL)
2800 mg/m³
KZGW (OEL STEL) [ppm]
800 ppm
Kritische Toxizität
ZNS