Certifications 2

EG-Sicherheitsdatenblatt
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Art.31
Produktname :
STRIPING PAINT
Erstellt/Überarbeitet am:
18.01.21 Version : 5.1
Ref.Nr.:
BDS001274_104_20210118 (GE)
Ersetzt Fassung vom:
BDS001274_20200117
CRC Industries Europe bvba
Touwslagerstraat 1, 9240 Zele Belgium
Tel (+32) (0) 52 / 45 60 11 Fax (+32) (0) 52 / 45 00 34 www.crcind.com
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Klassifizierung gemäß Verordnung EG Nr 1272/2008
Physikalisch:
Aerosole, Kategorie 1
Extrem entzündbares Aerosol.
Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
Klassifikation auf der Basis von Prüfdaten.
Gesundheit:
Augenreizung, Kategorie 2
Verursacht schwere Augenreizung.
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3
Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
Klassifikation basierend auf Berechnungsmethode.
Umwelt:
Nicht klassifiziert
Klassifikation basierend auf Berechnungsmethode.
2.2. Kennzeichnungselemente
Etikettierung gemäß Verordnung (EC) Nr. 1272/2008.
Produktidentifikator:
Enthält:
Ethylacetat
n-Butylacetat
Gefahrenpiktogramme:
Signalwort:
Gefahr
Gefahrenhinweise:
H222 : Extrem entzündbares Aerosol.
H229 : Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
H319 : Verursacht schwere Augenreizung.
H336 : Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
Sicherheitshinweise:
P102 : Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P210 : Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen
Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen.
P211 : Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.
P251 : Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch.
P261 : Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden.
P280 : Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz
tragen.
P410/412 : Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht Temperaturen über
50°C/122°F aussetzen.
Ergänzende
Gefahreninformationen:
Enthält:
Phthalsäureanhydrid
Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
Dir. 2004/42/EC bezüglich der Emissionsbegrenzung an leichtflüchtigen
organischen Komponenten (VOC) organischer Lösemittel in Farben, Lacken
und Produkten zur Fahrzeugnachbearbeitung.
Cat.II B (e) - VOC max. 840 g/l