Safety Data Sheet Article 20424787

WETTERSCHUTZFARBE
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
S-Sätze
S2- Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
S24/25- Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
S29- Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
S46- Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett
vorzeigen.
:
:
Andere Gefahren, die zu
keiner Einstufung führen
Nicht verfügbar.
Ergänzende
Kennzeichnungselemente
Mit kindergesicherten
Verschlüssen
auszustattende Behälter
Nicht anwendbar.
Tastbarer Warnhinweis
Nicht anwendbar.
:
:
:
Nicht anwendbar.
Spezielle Verpackungsanforderungen
2.3 Sonstige Gefahren
Stoff erfüllt die Kriterien für
PBT gemäß der
Verordnung (EG) Nr.
1907/2006, Anhang XIII
:
Nicht anwendbar.
P: Nicht verfügbar. B: Nicht verfügbar. T: Nicht verfügbar.
Stoff erfüllt die Kriterien für
vPvB gemäß der
Verordnung (EG) Nr.
1907/2006, Anhang XIII
:
Nicht anwendbar.
vP: Nicht verfügbar. vB: Nicht verfügbar.
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
Identifikatoren
Chemische
Bezeichnung
Siehe Abschnitt 16 für den vollständigen
Wortlaut der oben angegebenen R-Sätze.
%
Einstufung
2-Methyl-2,4-pentandiol
EG: 203-489-0
CAS: 107-41-5
Verzeichnis: 603-053-
00-3
<10
Xi; R36/38
Skin Irrit. 2, H315
Eye Irrit. 2, H319
[1]
Terbutryn
EG: 212-950-5
CAS: 886-50-0
Verzeichnis:
Selfclassified
<0,1
Xn; R22
R43
N; R50/53
Eye Irrit. 2, H319
Skin Sens. 1, H317
Aquatic Acute 1, H400
Aquatic Chronic 1, H410
[1]
Die Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz sind, wenn verfügbar, in Abschnitt 8 wiedergegeben.
Es sind keine zusätzliche Inhaltsstoffe vorhanden, die nach dem aktuellen Wissenstand des Lieferanten in den
zutreffenden Konzentrationen als gesundheits- oder umweltschädlich eingestuft sind, PBT- oder vPvB-Stoffe sind oder
welche einen Arbeitsplatzgrenzwert haben und daher in diesem Abschnitt angegeben werden müssten.
[1] Stoff eingestuft als gesundheitsgefährdend oder umweltgefährlich
[2] Stoff mit einem Arbeitsplatzgrenzwert
[3] Stoff erfüllt die Kriterien für PBT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[4] Stoff erfüllt die Kriterien für vPvB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
Typ
Typ
Stoffe, die im Sinne der Stoffrichtlinie 67/548/EWG als gefährlich für Mensch oder Umwelt eingestuft sind, einen
festgelegten Arbeitsplatzgrenzwert besitzen oder als PBT-Stoff oder vPvB-Stoff gelten.
67/548/EWG
Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 [CLP]
Ausgabedatum/Überarbeitungsdatum
:
Seite: 2/12
22-8-2012.