Datasheet
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830
Electro-Wash® PX ES810E, ES1010E
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
Die Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz sind, wenn verfügbar, in Abschnitt 8 wiedergegeben.
Es sind keine zusätzlichen Inhaltsstoffe vorhanden, die nach dem aktuellen Wissenstand des Lieferanten in den
zutreffenden Konzentrationen als gesundheits- oder umweltschädlich eingestuft sind, PBT- oder vPvB-Stoffe bzw.
gleichermaßen bedenkliche Stoffe sind oder welche einen Arbeitsplatzgrenzwert haben und daher in diesem Abschnitt
angegeben werden müssten.
[1] Stoff eingestuft als gesundheitsgefährdend oder umweltgefährlich
[2] Stoff mit einem Arbeitsplatzgrenzwert
[3] Stoff erfüllt die Kriterien für PBT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[4] Stoff erfüllt die Kriterien für vPvB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[5] Ähnlich besorgniserregender Stoff
Typ
Verzeichnis: 601-007-00-7
STOT SE 3, H336
Asp. Tox. 1, H304
Aquatic Chronic 2,
H411
Propylacetat
EG: 203-686-1
CAS: 109-60-4
Verzeichnis: 607-024-00-6
>=1, <5
Flam. Liq. 2, H225
Eye Irrit. 2, H319
STOT SE 3, H336
Aquatic Chronic 3,
H412
[1]
n-Hexan
EG: 203-777-6
CAS: 110-54-3
Verzeichnis: 601-037-00-0
>=0.5, <1
Flam. Liq. 2, H225
Skin Irrit. 2, H315
Eye Irrit. 2, H319
Repr. 2, H361f
STOT SE 3, H336
STOT RE 2, H373
Asp. Tox. 1, H304
Aquatic Chronic 2,
H411
[1] [2]
Propan
EG: 200-827-9
CAS: 74-98-6
Verzeichnis: 601-003-00-5
>=14
Flam. Gas 1, H220
Press. Gas, H280
[2]
Isobutan
EG: 200-857-2
CAS: 75-28-5
Verzeichnis: 601-004-00-0
>=14
Flam. Gas 1, H220
Press. Gas, H280
-
Siehe Abschnitt 16
für den vollständigen
Wortlaut der oben
angegebenen H-
Sätze.
Hautkontakt
Augen sofort mit reichlich Wasser spülen und gelegentlich die oberen und unteren
Augenlider anheben. Auf Kontaktlinsen prüfen und falls vorhanden entfernen.
Mindestens 10 Minuten lang ständig spülen. Einen Arzt verständigen.
Kontaminierte Haut mit reichlich Wasser abspülen. Verschmutzte Kleidung und
Schuhe ausziehen. Mindestens 10 Minuten lang ständig spülen. Einen Arzt
verständigen. Kleidung vor erneutem Tragen waschen. Schuhe vor der
Wiederverwendung gründlich reinigen.
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen,
die das Atmen erleichtert. Bei Verdacht, dass immer noch Dämpfe vorhanden sind,
muss der Retter eine geeignete Atmemschutzmaske oder ein umluftunabhängiges
Atemschutzgerät tragen. Bei nicht vorhandener oder unregelmäßiger Atmung oder
beim Auftreten eines Atemstillstands ist durch ausgebildetes Personal eine
künstliche Beatmung oder Sauerstoffgabe einzuleiten. Für die Erste Hilfe leistende
Person kann es gefährlich sein, eine Mund-zu-Mund-Beatmung durchzuführen.
Einen Arzt verständigen. Falls nötig ein Giftinformationszentrum oder einen Arzt
anrufen. Bei Bewusstlosigkeit in stabile Seitenlage bringen und sofort ärztliche Hilfe
hinzuziehen. Atemwege offen halten. Eng anliegende Kleidungsstücke (z. B.
Kragen, Krawatte, Gürtel oder Bund) lockern.
Einatmen
Augenkontakt
:
:
:
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
Ausgabedatum/Überarbeitungsdatum
:
12/15/2016
Datum der letzten Ausgabe
:
Keine frühere Validierung
Version
:
1
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