Datasheet

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II - Europa
Pow-R-Wash® PR
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
Hexan (mit < 5% n-
Hexan (203777-6))
EG: 203-523-4
CAS: 107-83-5
Verzeichnis:
601-007-00-7
>=15,
<20
F; R11
Xn; R65
Xi; R38
R67
N; R51/53
Flam. Liq. 2, H225
Skin Irrit. 2, H315
STOT SE 3, H336
Asp. Tox. 1, H304
Aquatic Chronic 2, H411
Methylcyclohexan
EG: 203-624-3
CAS: 108-87-2
Verzeichnis:
601-018-00-7
>=5,
<10
F; R11
Xn; R65
Xi; R38
R67
N; R51/53
Flam. Liq. 2, H225
Skin Irrit. 2, H315
Eye Irrit. 2, H319
STOT SE 3, H336
Asp. Tox. 1, H304
Aquatic Chronic 2, H411
[1]
n-Hexan
EG: 203-777-6
CAS: 110-54-3
Verzeichnis:
601-037-00-0
<0.25
F; R11
Repr. Cat. 3; R62
Xn; R48/20, R65
Xi; R38
R67
N; R51/53
Flam. Liq. 2, H225
Skin Irrit. 2, H315
Eye Irrit. 2, H319
Repr. 2, H361f
STOT SE 3, H336
STOT RE 2, H373
Asp. Tox. 1, H304
Aquatic Chronic 2, H411
[1] [2]
Isobutan
EG: 200-857-2
CAS: 75-28-5
Verzeichnis:
601-004-00-0
>=10,
<20
F+; R12
Flam. Gas 1, H220
Press. Gas, H280
-
Propan
EG: 200-827-9
CAS: 74-98-6
Verzeichnis:
601-003-00-5
>=10,
<20
F+; R12
Flam. Gas 1, H220
Press. Gas, H280
[2]
Die Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz sind, wenn verfügbar, in Abschnitt 8 wiedergegeben.
Siehe Abschnitt 16
für den
vollständigen
Wortlaut der oben
angegebenen R-
Sätze.
Es sind keine zusätzlichen Inhaltsstoffe vorhanden, die nach dem aktuellen Wissenstand des Lieferanten in den
zutreffenden Konzentrationen als gesundheits- oder umweltschädlich eingestuft sind, PBT- oder vPvB-Stoffe bzw.
gleichermaßen bedenkliche Stoffe sind oder welche einen Arbeitsplatzgrenzwert haben und daher in diesem Abschnitt
angegeben werden müssten.
Siehe Abschnitt 16 für
den vollständigen
Wortlaut der oben
angegebenen H-Sätze.
[1] Stoff eingestuft als gesundheitsgefährdend oder umweltgefährlich
[2] Stoff mit einem Arbeitsplatzgrenzwert
[3] Stoff erfüllt die Kriterien für PBT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[4] Stoff erfüllt die Kriterien für vPvB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[5] Ähnlich besorgniserregender Stoff
Typ
Enthält keine weiteren Inhaltsstoffe, die nach gegenwärtigem Kenntnisstand des Lieferanten eingestuft sind und zur
Einstufung des Stoffes beitragen und die dadurch in diesem Abschnitt genannt werden müssten.
Augen sofort mit reichlich Wasser spülen und gelegentlich die oberen und unteren
Augenlider anheben. Auf Kontaktlinsen prüfen und falls vorhanden entfernen.
Mindestens 10 Minuten lang ständig spülen. Einen Arzt verständigen.
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen,
die das Atmen erleichtert. Bei Verdacht, dass immer noch Dämpfe vorhanden sind,
muss der Retter eine geeignete Atmemschutzmaske oder ein umluftunabhängiges
Atemschutzgerät tragen. Bei nicht vorhandener oder unregelmäßiger Atmung oder
beim Auftreten eines Atemstillstands ist durch ausgebildetes Personal eine
künstliche Beatmung oder Sauerstoffgabe einzuleiten. Für die Erste Hilfe leistende
Person kann es gefährlich sein, eine Mund-zu-Mund-Beatmung durchzuführen.
Einen Arzt verständigen. Falls nötig ein Giftinformationszentrum oder einen Arzt
Einatmen
Augenkontakt
:
:
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
Ausgabedatum/Überarbeitungsdatum
:
11/15/2013.
Datum der letzten Ausgabe
:
Keine frühere Validierung.
Version
:
1
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