Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Europa SICHERHEITSDATENBLATT CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part A (Epoxy) ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Produktname : CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part A (Epoxy) Produktcode : CW2400, CW2400J, CW2400 BLK Part A Produktbeschreibung : Klebstoff. Produkttyp : Feststoff. Andere Identifizierungsarten : klebstoff 1.
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II - Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part A (Epoxy) ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw.
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II - Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part A (Epoxy) ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren Lagerung : Nicht anwendbar. Entsorgung : Inhalt und Behälter in Übereinstimmung mit allen lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Gesetzen entsorgen. : Reaktionsprodukt: Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze mit durchschnittlichem Molekulargewicht ≤ 700 : NUR FÜR DEN INDUSTRIELLEN EINSATZ.
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II - Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part A (Epoxy) ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen Die Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz sind, wenn verfügbar, in Abschnitt 8 wiedergegeben. ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen Augenkontakt : Augen sofort mit reichlich Wasser spülen und gelegentlich die oberen und unteren Augenlider anheben.
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II - Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part A (Epoxy) ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung Hinweise für den Arzt Besondere Behandlungen : Symptomatisch behandeln. Bei Verschlucken oder Inhalieren größerer Mengen sofort den Spezialisten der Giftinformationszentrale kontaktieren. : Keine besondere Behandlung. ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung 5.
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II - Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part A (Epoxy) ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung Kleine freigesetzte Menge Grosse freigesetzte Menge 6.4 Verweis auf andere Abschnitte : Behälter aus dem Austrittsbereich entfernen. Staubentwicklung vermeiden. Durch die Verwendung eines Staubsaugers mit einem HEPA-Filter wird die Staubausbreitung reduziert.
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II - Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part A (Epoxy) ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen Die Informationen in diesem Abschnitt enthalten allgemeine Ratschläge und Anleitungen. Bereitgestellte Informationen beruhen auf typischen voraussichtlichen Verwendungen des Produkts.
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II - Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part A (Epoxy) ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen Handschutz Körperschutz Anderer Hautschutz Atemschutz Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition : Beim Umgang mit chemischen Produkten müssen immer chemikalienbeständige, undurchlässige und einer anerkannten Norm entsprechende Handschuhe getragen werden, wenn eine Risikobeurteilung dies erfordert.
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II - Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part A (Epoxy) ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften Explosive Eigenschaften : Nicht explosiv in der Gegenwart von folgenden Materialien oder Bedingungen: offene Flammen, Funken und elektrostatische Entladungen, Hitze, Erschütterungen und mechanische Einwirkungen, oxidierende Materialien, reduzierende Materialien, brennbare Stoffe, organische Stoffe, Metalle, Säuren, Laugen und Feuchtigkeit.
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II - Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part A (Epoxy) ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben Schlussfolgerung / Zusammenfassung : Nicht verfügbar. Karzinogenität Schlussfolgerung / Zusammenfassung : Nicht verfügbar. Reproduktionstoxizität Schlussfolgerung / Zusammenfassung : Nicht verfügbar. Teratogenität Schlussfolgerung / Zusammenfassung : Nicht verfügbar. Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition Nicht verfügbar.
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II - Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part A (Epoxy) ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben Nicht verfügbar. Schlussfolgerung / Zusammenfassung : Nicht verfügbar. Allgemein Karzinogenität : Nach einer Sensibilisierung können bei einer späteren Belastung mit sehr geringen Mengen schwere allergische Reaktionen auftreten. : Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt. Mutagenität : Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II - Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part A (Epoxy) ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben 12.6 Andere schädliche Wirkungen : Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt. ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung Die Informationen in diesem Abschnitt enthalten allgemeine Ratschläge und Anleitungen.
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II - Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part A (Epoxy) ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport 14.7 Massengutbeförderung : Nicht verfügbar. gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften 15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch EG Verordnung (EG) Nr.
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II - Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part A (Epoxy) ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften Australien : Alle Komponenten sind gelistet oder ausgenommen. Kanada : Alle Komponenten sind gelistet oder ausgenommen. China : Alle Komponenten sind gelistet oder ausgenommen. Japan : Nicht bestimmt. Malaysia : Nicht bestimmt. Neuseeland : Alle Komponenten sind gelistet oder ausgenommen. Philippinen : Alle Komponenten sind gelistet oder ausgenommen.
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II - Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part A (Epoxy) ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben Volltext der Einstufungen [DSD/DPD] : Xi - Reizend N - Umweltgefährlich Druckdatum : 12/19/2013. Ausgabedatum/ Überarbeitungsdatum : 12/19/2013. Datum der letzten Ausgabe : Keine frühere Validierung. Version : 1 Hinweis für den Leser Nach unserem Wissensstand sind die hierin enthaltenen Informationen korrekt.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Europa SICHERHEITSDATENBLATT CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part B (Hardener) ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Produktname : CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part B (Hardener) Produktcode : CW2400, CW2400J, CW2400BLK Part B Produktbeschreibung : Conductive Epoxy - Part B Hardener for adhesive. Produkttyp : Feststoff.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part B (Hardener) ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens FAX: +31 88 1307 499 1.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part B (Hardener) ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren Signalwort : Gefahr Gefahrenhinweise : Giftig bei Hautkontakt. Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Kann allergische Hautreaktionen verursachen. Sehr giftig für Wasserorganismen. Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part B (Hardener) ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen Einstufung Name des Produkts / Inhaltsstoffs Silber 3,6-Diazaoctan-1, 8-diamin Identifikatoren % EG: 231-131-3 CAS: 7440-22-4 EG: 203-950-6 67/548/EWG Verordnung (EG) Nr.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part B (Hardener) ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen Hautkontakt Verschlucken Schutz der Ersthelfer : Sofort einen Arzt verständigen. Sofort Giftinformationszentrum oder einen Arzt anrufen. Mit viel Wasser und Seife waschen. Verschmutzte Kleidung und Schuhe ausziehen.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part B (Hardener) ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung Hinweise für den Arzt Besondere Behandlungen : Bei Einatmen der Verbrennungsprodukte können Symptome verzögert eintreten. Die betroffene Person muss möglicherweise 48 Stunden unter ärztlicher Beobachtung bleiben. : Keine besondere Behandlung.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part B (Hardener) ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 6.2 Umweltschutzmaßnahmen : Vermeiden Sie die Verbreitung und das Abfließen von freigesetztem Material sowie den Kontakt mit dem Erdreich, Gewässern, Abflüssen und Abwasserleitungen.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part B (Hardener) ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung Entsprechend den örtlichen Vorschriften lagern. Nur im Originalbehälter aufbewahren. Vor direktem Sonnenlicht schützen. Nur in trockenen, kühlen und gut belüfteten Bereichen aufbewahren. Nicht zusammen mit unverträglichen Stoffen (siehe Abschnitt 10) und nicht mit Nahrungsmitteln und Getränken lagern.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part B (Hardener) ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen Es liegen keine PNECs-Werte vor. 8.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part B (Hardener) ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften 9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften Aussehen Physikalischer Zustand : Flüssigkeit. [Paste.] Farbe : Silberfarben./Grau. Geruch : Aminartig. : Nicht verfügbar. Geruchsschwelle pH-Wert : Nicht anwendbar. : Nicht verfügbar.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part B (Hardener) ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität 10.5 Unverträgliche Materialien : Keine spezifischen Daten. 10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte : Unter normalen Lagerungs- und Gebrauchsbedingungen sollten keine gefährlichen Zerfallsprodukte gebildet werden. ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben 11.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part B (Hardener) ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition Nicht verfügbar. Aspirationsgefahr Nicht verfügbar. Angaben zu wahrscheinlichen Expositionswegen : Nicht verfügbar. Mögliche akute Auswirkungen auf die Gesundheit Augenkontakt : Verursacht schwere Augenschäden.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part B (Hardener) ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben Schlussfolgerung / Zusammenfassung : Nicht verfügbar. Allgemein Karzinogenität : Nach einer Sensibilisierung können bei einer späteren Belastung mit sehr geringen Mengen schwere allergische Reaktionen auftreten. : Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part B (Hardener) ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben vPvB : Nicht anwendbar. 12.6 Andere schädliche Wirkungen : Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt. ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung Die Informationen in diesem Abschnitt enthalten allgemeine Ratschläge und Anleitungen.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part B (Hardener) ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport Zusätzliche Informationen - 14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender - - The environmentally hazardous substance mark may appear if required by other transportation regulations. : Transport auf dem Werksgelände: nur in geschlossenen Behältern transportieren, die senkrecht und fest stehen.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part B (Hardener) ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften Internationale Vorschriften Chemiewaffenübereinkommen, Chemikalien der Liste I, II & III Nicht gelistet. Montreal Protokoll (Anhänge A, B, C, E) Nicht gelistet. Stockholm-Konvention über persistente organische Schadstoffe Nicht gelistet.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Europa CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part B (Hardener) ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben Volltext der abgekürzten HSätze : H311 H314 H317 H319 H400 H410 H412 Giftig bei Hautkontakt. Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Kann allergische Hautreaktionen verursachen. Verursacht schwere Augenreizung. Sehr giftig für Wasserorganismen.