Datasheet
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830
CIRCUITWORKS® CONDUCTIVE EPOXY - Part B (Hardener)
Sofort einen Arzt verständigen. Sofort Giftinformationszentrum oder einen Arzt
anrufen. Den Mund mit Wasser ausspülen. Gebißprothese falls vorhanden
entfernen. Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position
ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. Wurde der Stoff verschluckt und ist die
betroffene Person bei Bewusstsein, kleine Mengen Wasser zu trinken geben. Bei
Übelkeit nicht weiter trinken lassen, da Erbrechen gefährlich sein kann. Kein
Erbrechen herbeiführen außer bei ausdrücklicher Anweisung durch medizinisches
Personal. Sollte Erbrechen eintreten, den Kopf tief halten, damit das Erbrochene
nicht in die Lungen eindringt. Verätzungen müssen sofort von einem Arzt behandelt
werden. Niemals einer bewußtlosen Person etwas durch den Mund verabreichen.
Bei Bewusstlosigkeit in stabile Seitenlage bringen und sofort ärztliche Hilfe
hinzuziehen. Atemwege offen halten. Eng anliegende Kleidungsstücke (z. B.
Kragen, Krawatte, Gürtel oder Bund) lockern.
Hautkontakt
Sofort einen Arzt verständigen. Sofort Giftinformationszentrum oder einen Arzt
anrufen. Augen sofort mit reichlich Wasser spülen und gelegentlich die oberen und
unteren Augenlider anheben. Auf Kontaktlinsen prüfen und falls vorhanden
entfernen. Mindestens 10 Minuten lang ständig spülen. Verätzungen müssen
sofort von einem Arzt behandelt werden.
Sofort einen Arzt verständigen. Sofort Giftinformationszentrum oder einen Arzt
anrufen. Mit viel Wasser und Seife waschen. Verschmutzte Kleidung und Schuhe
ausziehen. Waschen Sie verunreinigte Kleidung gründlich mit Wasser, bevor Sie
sie ausziehen oder tragen Sie Handschuhe dabei. Mindestens 10 Minuten lang
ständig spülen. Verätzungen müssen sofort von einem Arzt behandelt werden. Im
Fall von Beschwerden oder Symptomen weitere Einwirkung vermeiden. Kleidung
vor erneutem Tragen waschen. Schuhe vor der Wiederverwendung gründlich
reinigen.
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Sofort einen Arzt verständigen. Sofort Giftinformationszentrum oder einen Arzt
anrufen. Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position
ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. Bei Verdacht, dass immer noch Dämpfe
vorhanden sind, muss der Retter eine geeignete Atmemschutzmaske oder ein
umluftunabhängiges Atemschutzgerät tragen. Bei nicht vorhandener oder
unregelmäßiger Atmung oder beim Auftreten eines Atemstillstands ist durch
ausgebildetes Personal eine künstliche Beatmung oder Sauerstoffgabe einzuleiten.
Für die Erste Hilfe leistende Person kann es gefährlich sein, eine Mund-zu-Mund-
Beatmung durchzuführen. Bei Bewusstlosigkeit in stabile Seitenlage bringen und
sofort ärztliche Hilfe hinzuziehen. Atemwege offen halten. Eng anliegende
Kleidungsstücke (z. B. Kragen, Krawatte, Gürtel oder Bund) lockern. Bei Einatmen
der Verbrennungsprodukte können Symptome verzögert eintreten. Die betroffene
Person muss möglicherweise 48 Stunden unter ärztlicher Beobachtung bleiben.
Verschlucken
Einatmen
Augenkontakt
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Schutz der Ersthelfer
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Es sollen keine Maßnahmen ergriffen werden, die mit persönlichem Risiko
einhergehen oder nicht ausreichend trainiert wurden. Bei Verdacht, dass immer
noch Dämpfe vorhanden sind, muss der Retter eine geeignete Atmemschutzmaske
oder ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät tragen. Für die Erste Hilfe leistende
Person kann es gefährlich sein, eine Mund-zu-Mund-Beatmung durchzuführen.
Waschen Sie verunreinigte Kleidung gründlich mit Wasser, bevor Sie sie ausziehen
oder tragen Sie Handschuhe dabei.
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Zeichen/Symptome von Überexposition
Hautkontakt
Einatmen
Keine spezifischen Daten.
Zu den Symptomen können gehören:
Schmerzen oder Reizung
Rötung
Es kann Blasenbildung auftreten
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Augenkontakt
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Zu den Symptomen können gehören:
Schmerzen
Tränenfluss
Rötung
Ausgabedatum/Überarbeitungsdatum
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5/30/2017
Datum der letzten Ausgabe
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Keine frühere Validierung
Version
:
1
4/15










