Datasheet

Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 -
Europa
Soder-Wick® Rosin Desoldering Braid
ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
Mobilität
Nicht verfügbar.
:
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.6 Andere schädliche
Wirkungen
Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
Nicht verfügbar.
Chronisch NOEC 7 mg/l Frischwasser
Wasserpflanzen -
Ceratophyllum demersum
3 Tage
Chronisch NOEC 0.02 mg/l
Frischwasser
Krustazeen - Cambarus bartonii
- Geschlechtsreif
21 Tage
Chronisch NOEC 2 µg/l Frischwasser
Daphnie - Daphnia magna
21 Tage
Chronisch NOEC 0.8 µg/l Frischwasser
Fisch - Oreochromis niloticus -
Jungtier (Küken, Junges,
Absetzer)
6 Wochen
Schlussfolgerung /
Zusammenfassung
:
Nicht verfügbar.
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
Schlussfolgerung /
Zusammenfassung
:
Nicht verfügbar.
PBT
:
Nicht anwendbar.
vPvB
:
Nicht anwendbar.
12.4 Mobilität im Boden
Verteilungskoeffizient
Boden/Wasser (K
OC
)
Nicht verfügbar.
:
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
:
Die Einstufung des Produktes erfüllt möglicherweise die Kriterien für gefährlichen
Abfall.
Gefährliche Abfälle
:
:
Entsorgungsmethoden
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
Die Informationen in diesem Abschnitt enthalten allgemeine Ratschläge und Anleitungen. Die Liste der Identifizierten
Verwendungen in Abschnitt 1 sollte für jede anwendungsspezifische Information im Expositionsszenario/
Expositionsszenarien hinzugezogen werden.
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung
Produkt
Verpackung
Entsorgungsmethoden
:
Die Abfallerzeugung sollte nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden.
Verpackungsabfall sollte wiederverwertet werden. Verbrennung oder Deponierung
sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn Wiederverwertung nicht durchführbar
ist.
Die Abfallerzeugung sollte nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden. Die
Entsorgung dieses Produkts sowie seiner Lösungen und Nebenprodukte muss
jederzeit unter Einhaltung der Umweltschutzanforderungen und
Abfallbeseitigungsgesetze sowie den Anforderungen der örtlichen Behörden
erfolgen. Überschüsse und nicht zum Recyceln geeignete Produkte über ein
anerkanntes Abfallbeseitigungsunternehmen entsorgen. Abfall nicht unbehandelt in
die Kanalisation einleiten ausser wenn alle anwendbaren Vorschriften der Behörden
eingehalten werden.
Ausgabedatum/Überarbeitungsdatum
7/20/2016
Datum der letzten Ausgabe
Keine frühere Validierung
Version
1
11/14