Safety data sheet
EG-Sicherheitsdatenblatt
Handelsname: Giessharz-Polyol GG
Produkt-Nr.: A1
Aktuelle Version: 4.0.0, erstellt am: 20.10.2014
Ersetzte Version: 3.0.0, erstellt am: 27.07.2014
Region: DE
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6.3
Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Ausgetretenes Material mit unbrennbarem Aufsaugmittel (z.B. Sand, Erde, Kieselgur, Vermiculite) eingrenzen und zur
Entsorgung nach den örtlichen Bestimmungen in den dafür vorgesehenen Behältern sammeln (siehe Abschnitt 13).
Vorzugsweise mit Reinigungsmittel säubern, möglichst keine organischen Lösemittel benutzen.
6.4
Verweis auf andere Abschnitte
Keine Angaben verfügbar.
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1
Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Hinweise zum sicheren Umgang
Gesetzliche Schutz- und Sicherheitsvorschriften befolgen. BGR 500 (Betreiben von Arbeitsmitteln) beachten.
Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen
Bei der Arbeit nicht Essen und Trinken - Nicht Rauchen. Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen.
Dämpfe nicht einatmen.
Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz
Keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
7.2
Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Technische Maßnahmen und Lagerungsbedingungen
Stets in Behältern aufbewahren, die dem Originalgebinde entsprechen. Hinweise auf dem Etikett beachten. Vor Hitze
und direkter Sonneneinstrahlung schützen. Behälter trocken, an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren. Vor
Hitze und direkter Sonneneinstrahlung schützen. Bei 15 - 30 °C lagern.
Anforderung an Lagerräume und Behälter
Behälter dicht geschlossen halten. Behälter nicht mit Druck leeren, kein Druckbehälter! Unbefugten Personen ist der
Zutritt untersagt. RAUCHEN VERBOTEN! Geöffnete Behälter sorgfältig verschließen und aufrecht lagern, um
jegliches Austreten zu verhindern.
Zusammenlagerungshinweise
Von stark sauren und alkalischen Materialien sowie Oxidationsmitteln fernhalten.
Lagerklasse gemäß TRGS 510
10-13
sonstige Flüssigkeiten und Feststoffe (nicht LGK 1-8)
7.3
Spezifische Endanwendungen
Keine Angaben verfügbar.
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1
Zu überwachende Parameter
Keine zu überwachenden Parameter vorhanden.
8.2
Begrenzung und Überwachung der Exposition
Geeignete technische Steuerungseinrichtungen
Für gute Lüftung sorgen. Dies kann durch lokale oder Raumabsaugung erreicht werden. Falls dies nicht ausreicht, um
die Stoffkonzentrationen unter den Luftgrenzwerten zu halten, muß ein geeignetes Atemschutzgerät getragen werden.
Persönliche Schutzausrüstung
Atemschutz
Liegen die Stoffkonzentrationen über den Luftgrenzwerten, so muß ein für diesen Zweck zugelassenes
Atemschutzgerät getragen werden. Halbmasken mit Kombinationsfilter mind. Filterklasse A1P2 oder fremdbelüftete
Atemschutzmasken. Ein Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte existiert als BGI 693 beim Hauptverband der
Berufsgenossenschaft.
Augen-/Gesichtsschutz
Schutzbrille verwenden.










