Safety data sheet

EG-Sicherheitsdatenblatt
Handelsname: Giessharz Isocyanat GG-Härter
Produkt-Nr.: B1
Aktuelle Version: 3.2.0, erstellt am: 21.08.2014
Ersetzte Version: 3.1.0, erstellt am: 25.02.2013
Region: DE
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Nach Hautkontakt
Benetzte Haut mit Wasser und Seife reinigen oder geeignetes Reinigungsmittel benutzen. Keine Lösemittel oder
Verdünnungen verwenden!
Nach Augenkontakt
Kontaktlinsen entfernen, Augenlider geöffnet halten und mindestens 10 Minuten lang reichlich mit sauberem,
fließendem Wasser spülen. Augenarzt aufsuchen.
Nach Verschlucken
Kein Erbrechen einleiten. Sofort Arzt hinzuziehen. Bewusstlosen Personen darf nichts eingeflößt werden. Betroffenen
ruhig halten.
4.2
Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Keine Angaben verfügbar.
4.3
Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Keine Angaben verfügbar.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1
Löschmittel
Geeignete Löschmittel
Schaum (alkoholbeständig), Kohlendioxid, Pulver, Sprühnebel (Wasser)
Ungeeignete Löschmittel
Wasservollstrahl
5.2
Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Bei Brand entsteht dichter, schwarzer Rauch. Das Einatmen gefährlicher Zersetzungsprodukte kann ernste
Gesundheitsschäden verursachen.
5.3
Hinweise für die Brandbekämpfung
Ggf. Atemschutzgerät erforderlich. Gefährdete Behälter bei Brand mit Wasser kühlen. LÖSCHWASSER NICHT IN
DIE KANALISATION GELANGEN LASSEN !! Brandrückstände sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1
Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende
Verfahren
Nicht für Notfälle geschultes Personal
Von Zündquellen fernhalten und Raum gut lüften. Dämpfe nicht einatmen. Schutzvorschriften (siehe Abschnitt 7 und
8) beachten.
Einsatzkräfte
Keine Angaben verfügbar. Persönliche Schutzausrüstung siehe Abschnitt 8.
6.2
Umweltschutzmaßnahmen
Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. Bei der Verschmutzung von Flüssen, Seen oder Abwasserleitungen
entsprechend den örtlichen Gesetzen die jeweils zuständigen Behörden in Kenntnis setzen. Verschüttete Reste mit
dem angegebenen Mittel aufnehmen und einige Tage in unverschlossenen Behältern stehen lassen bis keine
Reaktion mehr auftritt. Danach Behälter schließen und entspr. Kap. 13 entsorgen.