Safety Data Sheet Article 22976008

EG-SICHERHEITSDATENBLATT (VERORDNUNG (EG) n° 1907/2006 - REACH) Datum : 26/09/2014 Seite 4/12
Version : Nr. 1 (21/08/2014) Revision : Nr. 3 (21/08/2014)
FABRICATION CHIMIQUE ARDECHOISE / SCOTTS
INSECTICIDE RAMPANT - IN02E
- Wasser mit Zusatz AFFF (Aqueous Film Forming Foam)
- Halone
- Schaum
- ABC-Pulver
- BC-Pulver
- Kohlenstoffdioxid (CO2)
Kontaminiertes Löschwasser getrennt sammeln. Nicht in die Kanalisation oder in Gewässer gelangen lassen.
Ungeeignete Löschmittel
Im Brandfall nicht verwenden :
- Wasserstrahl
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Bei Brand entsteht oft dichter, schwarzer Rauch. Die Exposition gegenüber Zersetzungsprodukten kann gesundheitsschädlich
sein.
Rauch nicht einatmen.
Im Brandfall kann sich bilden :
- Kohlenmonoxid (CO)
- Kohlenstoffdioxid (CO2)
- Stickoxid (NO)
- Stickstoffdioxid (NO2)
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
Aufgrund der Toxizität der bei der thermischen Zersetzung entstehenden Gase sind unabhängige Atemschutzgeräte
(Isoliergeräte) zu verwenden.
ABSCHNITT 6 : MAßNAHMEN BEI UNBEABSICHTIGTER FREISETZUNG
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
Schutzmaßnahmen in den Abschnitten 7 und 8 befolgen.
Für Nicht-Rettungspersonal
Jegliche Zündquellen entfernen und die Räume durchlüften.
Für Rettungspersonal
Das Einsatzpersonal muss mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet sein (siehe Abschnitt 8).
6.2. Umweltschutzmaßnahmen
Leckagen oder Verschüttetes mit flüssigkeitsbindendem, nicht-brennbarem Material aufhalten und auffangen, z.B.: Sand, Erde,
Universalbindemittel, Diatomeenerde in Fässern zur Entsorgung des Abfalls.
Eindringen in die Kanalisation oder in Gewässer verhindern.
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Vorzugsweise mit einem Waschmittel reinigen, keine organischen Lösemittel verwenden.
6.4. Verweis auf andere Abschnitte
Keine Angabe vorhanden.
ABSCHNITT 7 : HANDHABUNG UND LAGERUNG
Für die Räumlichkeiten, in denen mit dem Gemisch gearbeitet wird, gelten die Vorschriften für Lagerstätten.
7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Nach jeder Verwendung die Hände waschen.
Für angemessene Lüftung sorgen, insbesondere in geschlossenen Räumen.
Jeden Kontakt mit der Haut und den Augen vermeiden
Durch einen kurzen Druck zerstäuben ohne verlängerte Zerstäubung.
Dämpfe nicht einatmen
Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz :
In gut durchlüfteten Bereichen handhaben.
Dämpfe sind schwerer als Luft. Sie können sich am Boden ausbreiten und zusammen mit Luft explosive Gemische bilden.
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