Seite:1/15 Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 SICHERHEITSDATENBLATT ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Produktname : CELAFLOR Pilzfrei Saprol Rosen AF Produktcode : S18293 Produktbeschreibung : Fungizid Spezifikationsnummer : 300000006288 Produkttyp : Anwendungsfertige Flüssigkeit Artikelnummer : 3525, 3528 1.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:2/15 ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren 2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs Produktdefinition : Gemisch Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP/GHS] Chronische aquatische Toxizität: Kategorie 3; H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. Siehe Abschnitt 11 für detaillierte Informationen zu gesundheitlichen Auswirkungen und Symptomen. 2.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:3/15 XIII Andere Gefahren, die zu keiner Einstufung führen Keine bekannt. : ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen Stoff/Zubereitung Gemisch : Name des Produkts / Inhaltsstoffs Einstufung % Identifikatoren Typ Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Trifloxystrobin 141517-21-7 0,0125 Skin Sens.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:4/15 Schutz der Ersthelfer : Erbrechen herbeiführen außer bei ausdrücklicher Anweisung durch medizinisches Personal. Beim Auftreten von Symptomen einen Arzt aufsuchen. Es sollen keine Maßnahmen ergriffen werden, die mit persönlichem Risiko einhergehen oder nicht ausreichend trainiert wurden. 4.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:5/15 Besondere Schutzausrüstung bei der Brandbekämpfung : Zusätzliche Informationen : einhergehen oder nicht ausreichend trainiert wurden. Feuerwehrleute sollten angemessene Schutzkleidung und umluftunabhängige Atemgeräte mit vollem Gesichtsschutz tragen, die im Überdruckmodus betrieben werden.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:6/15 Geeignete Schutzausrüstung anlegen (siehe Abschnitt 8). Das Essen, Trinken und Rauchen ist in Bereichen, in denen diese Substanz verwendet, gelagert oder verarbeitet wird, zu verbieten. Die mit der Substanz umgehenden Personen müssen sich vor dem Essen, Trinken oder Rauchen die Hände und das Gesicht waschen. Kontaminierte Kleidung und Schutzausrüstung vor dem Betreten des Essbereichs entfernen.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:7/15 und/oder die Notwendigkeit der Verwendung von Atemschutzgeräten zu ermitteln.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:8/15 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition : Absaugung. Die Anweisungen des Herstellers des Atemschutzgerätes betreffend Benutzung und Wartung sind zu befolgen. Emissionen von Belüftungs- und Prozessgeräten sollten überprüft werden, um sicherzugehen, dass sie den Anforderungen der Umweltschutzgesetze genügen.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:9/15 Produkt Produkt Produkt Keine Hautreizung Keine Augenreizung Nicht sensibilisierend. Schlussfolgerung / Zusammenfassung : Kaninchen Kaninchen Maus (LLNA) Nicht verfügbar. Schätzungen akuter Toxizität Nicht verfügbar. Reizung/Verätzung Schlussfolgerung / Zusammenfassung Haut : Augen : Respiratorisch : Keine Hautreizung (Kaninchen) Keine Augenreizung (Kaninchen) Nicht verfügbar.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:10/15 Auswirkungen Langzeitexposition Mögliche sofortige Auswirkungen Mögliche verzögerte Auswirkungen : : Nicht verfügbar. Nicht verfügbar. Mögliche chronische Auswirkungen auf die Gesundheit Schlussfolgerung / Zusammenfassung : Trifloxystrobin verursachte keine spezifische Zielorgan-Toxizität in Tierversuchen. Tebuconazol verursachte keine spezifische Zielorgan-Toxizität in Tierversuchen.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:11/15 Tebuconazol Akut EC50 3,8 mg/L Akut EC50 0,0053 mg/L Schlussfolgerung / Zusammenfassung Wasserpflanzen (Pseudokirchneriella subcapitata) Wasserpflanzen – (Desmodesmus subspicatus) : Nicht verfügbar. : Trifloxystrobin: Nicht leicht biologisch abbaubar Tebuconazol: Nicht leicht biologisch abbaubar 72h 72h 12.2 Persistenz und Abbaubarkeit Schlussfolgerung / Zusammenfassung 12.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:12/15 Verpackung Entsorgungsmethoden Besondere Vorsichtsmaßnahmen : Nicht restentleerte Verpackungen sind als Sonderabfall zu entsorgen. Vollständig entleerte und gespülte gewerbliche Pflanzenschutzmittelbehälter werden dem kostenlosen Verpackungsrücknahmesystem PAMIRA (PAckMIttel Rücknahme Agrar) zugeführt. Kleinverpackungen können auch dem kostenlosen Dualen System (Grüner Punkt) zugeführt werden.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:13/15 Fortpflanzungsgefährdend: Nicht gelistet PBT: Nicht gelistet vPvB: Nicht gelistet Sonstige EU-Bestimmungen Europäisches Inventar Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) Luft Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) Wasser : : Alle Komponenten sind gelistet oder ausgenommen.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:14/15 gefährlicher Güter RRN = REACH Registriernummer PBT = Persistent, bioakkumulierbar und toxisch vPvB = Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar Verfahren zur Ableitung der Einstufung gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP/GHS) Einstufung Aqu. Chron. Kat 3, H412 Begründung Basierend auf Testdaten zur Formulierung H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. H301 Giftig bei Verschlucken.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:15/15 obengenannte Hersteller noch seine Tochtergesellschaften übernehmen jedoch jegliche Haftung hinsichtlich der Korrektheit oder Vollständigkeit der angegebenen Informationen. Eine endgültige Feststellung der Eignung der einzelnen Materialien obliegt allein der Verantwortung des Anwenders. Alle Materialien können unbekannte Risiken beinhalten und sind daher mit Vorsicht anzuwenden.