Safety Data Sheet Article 16960670
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010
Naturen Gelbtafeln
PIEGE JAUNE ENGLUE
Seite:9/12
Version:
1.2
Ausgabedatum/
Überarbeitungsdatum:
29.05.2017
Datum der letzten
Ausgabe:
12.01.2015
Allgemein :
Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
Karzinogenität :
Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
Mutagenität :
Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
Teratogenität :
Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
Auswirkungen auf die
Entwicklung
:
Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
Auswirkungen auf die
Fruchtbarkeit
:
Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
Schlussfolgerung /
Zusammenfassung
:
Nicht verfügbar.
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
Schlussfolgerung /
Zusammenfassung
:
Nicht verfügbar.
12.4 Mobilität im Boden
Verteilungskoeffizient
Boden/Wasser (KOC)
:
Nicht verfügbar.
Mobilität :
Nicht verfügbar.
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
PBT :
P: Nicht verfügbar.
B: Nicht verfügbar.
T: Nicht verfügbar.
vPvB :
vP: Nicht verfügbar.
vB: Nicht verfügbar.
12.6 Andere schädliche Wirkungen :
Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
Die Informationen in diesem Abschnitt enthalten allgemeine Ratschläge und Anleitungen. Die Liste der
Identifizierten Verwendungen in Abschnitt 1 sollte für jede anwendungsspezifische Information im
Expositionsszenario/Expositionsszenarien hinzugezogen werden.
13.1 Verfahren zur Abfallbehandlung
Produkt
Entsorgungsmethoden :
Die Abfallerzeugung sollte nach Möglichkeit vermieden oder
minimiert werden. Die Entsorgung dieses Produkts sowie seiner
Lösungen und Nebenprodukte muss jederzeit unter Einhaltung der
Umweltschutzanforderungen und Abfallbeseitigungsgesetze sowie
den Anforderungen der örtlichen Behörden erfolgen. Überschüsse
und nicht zum Recyceln geeignete Produkte über ein anerkanntes
Abfallbeseitigungsunternehmen entsorgen. Abfall nicht unbehandelt
in die Kanalisation einleiten außer wenn alle anwendbaren
Vorschriften der Behörden eingehalten werden.