Safety Data Sheet Article 16961631
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010
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PNEC Zusammenfassung
:
Nicht verfügbar.
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
Geeignete technische
Steuerungseinrichtungen
:
Keine besonderen Lüftungsvorschriften. Gute übliche Raumlüftung
sollte zur Begrenzung der Exposition der Arbeiter gegenüber
Luftschadstoffen ausreichen. Wenn dieses Produkt Inhaltsstoffe mit
Expositionsgrenzwerten enthält, verwenden Sie Prozesskammern,
örtliche Abluftanlagen oder andere technische Einrichtungen, um die
Exposition der Arbeiter unterhalb empfohlener oder gesetzlich
vorgeschriebener Grenzwerte zu halten.
Persönliche Schutzmaßnahmen
Hygienische Maßnahmen
:
Waschen Sie nach dem Umgang mit chemischen Produkten und am
Ende des Arbeitstages ebenso wie vor dem Essen, Rauchen und
einem Toilettenbesuch gründlich Hände, Unterarme und Gesicht.
Geeignete Methoden zur Beseitigung kontaminierter Kleidung
wählen. Kontaminierte Kleidung vor der erneuten Verwendung
waschen. Stellen Sie sicher, dass in der Nähe des Arbeitsbereichs
Augenspülstationen und Sicherheitsduschen vorhanden sind.
Augen-/Gesichtsschutz
:
Wenn die Risikobeurteilung dies erfordert, sollten Schutzbrillen
getragen werden, die einer anerkannten Norm entsprechen, um die
Exposition gegenüber Flüssigkeitsspritzern, Nebeln, Gasen oder
Stäuben zu vermeiden. Wenn ein Kontakt möglich ist, dann muss
folgende Schutzausrüstung getragen werden, es sei denn, die
Beurteilung erfordert einen höheren Schutzgrad: Schutzbrille mit
Seitenblenden.
Hautschutz
Handschutz
:
Nicht erforderlich.
Körperschutz
:
Vor dem Umgang mit diesem Produkt sollte die persönliche
Schutzausrüstung auf der Basis der durchzuführenden Aufgabe und
den damit verbundenen Risiken ausgewählt und von einem
Spezialisten genehmigt werden.
Anderer Hautschutz
:
Geeignetes Schuhwerk und zusätzliche Hautschutzmaßnahmen auf
Basis der durchzuführenden Aufgabe und der damit verbundenen
Gefahren wählen, und vorgängig durch einen Fachmann genehmigen
lassen.
Atemschutz
:
Nicht erforderlich.
Begrenzung und Überwachung
der Umweltexposition
:
Emissionen von Belüftungs- und Prozessgeräten sollten überprüft
werden, um sicherzugehen, dass sie den Anforderungen der
Umweltschutzgesetze genügen. In einigen Fällen werden
Abluftwäscher, Filter oder technische Änderungen an den
Prozessanlagen erforderlich sein, um die Emissionen auf akzeptable
Werte herabzusetzen.
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Aussehen
Physikalischer Zustand
:
Stäbchen
Farbe
:
Weiß.
Geruch
:
charakteristisch
pH-Wert
:
6,3 [Konz. (% w/w): 10 g/l ]
Version:
1.0
Ausgabedatum/Überarbeitungsd
atum:
25.05.2015
Datum der letzten
Ausgabe:
18.12.2012