Seite:1/15 Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 SICHERHEITSDATENBLATT ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Produktname : CELAFLOR CAREO Schädlingsfrei Combi-Stäbchen Produktcode Produktbeschreibung Spezifikationsnummer Artikelnummer Andere Identifizierungsarten : : : : : 700911 Insektizid. 300000001102 Stäbchen 6696,6685, 6697 1.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:2/15 Produktdefinition : Gemisch Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP/GHS] Aquatic Acute 1, H400 Aquatic Chronic 1, H410 Inhaltsstoffe mit nicht bekannter Toxizität Inhaltsstoffe mit nicht bekannter Ökotoxizität : n.a. : n.a.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:3/15 Ergänzende Kennzeichnungselemente : Zur Vermeidung von Risiken von Men sch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten. . Anhang XVII - Beschränkung der Herstellung des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Mischungen und Erzeugnisse : Nicht anwendbar. Spezielle Verpackungsanforderungen : Nicht anwendbar. : Nicht anwendbar.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:4/15 Typ [1] Stoff eingestuft als gesundheitsgefährdend oder umweltgefährlich Siehe Abschnitt 16 für den vollständigen Wortlaut der oben angegebenen R- und H-Sätze.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:5/15 Einatmen : Hautkontakt Verschlucken : : Die Einwirkung der Zersetzungsprodukte kann Gesundheitsschäden verursachen. Nach der Exposition können ernste Schäden verzögert eintreten. Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt. Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt. Zeichen/Symptome von Überexposition Augenkontakt : Keine spezifischen Daten.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:6/15 6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren Nicht für Notfälle geschultes Personal : Einsatzkräfte : 6.2 Umweltschutzmaßnahmen : Es sollen keine Maßnahmen ergriffen werden, die mit persönlichem Risiko einhergehen oder nicht ausreichend trainiert wurden. Umgebung evakuieren.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:7/15 Trinken oder Rauchen die Hände und das Gesicht waschen. Kontaminierte Kleidung und Schutzausrüstung vor dem Betreten des Essbereichs entfernen. Siehe Abschnitt 8 für weitere Angaben zu Hygienemaßnahmen. 7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten Entsprechend den örtlichen Vorschriften lagern. Nur im Originalbehälter aufbewahren.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:8/15 PNEC Zusammenfassung : Nicht verfügbar. 8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition : Keine besonderen Lüftungsvorschriften. Gute übliche Raumlüftung sollte zur Begrenzung der Exposition der Arbeiter gegenüber Luftschadstoffen ausreichen.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:9/15 9.2 Sonstige Angaben Weitere chemisch-physikalische Daten wurden nicht ermittelt. ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität 10.1 Reaktivität : Für dieses Produkt oder seine Inhaltsstoffe liegen keine speziellen Daten bezüglich der Reaktivität vor. 10.2 Chemische Stabilität : Das Produkt ist stabil. 10.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:10/15 Nicht verfügbar. Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition Nicht verfügbar. Aspirationsgefahr Nicht verfügbar. Angaben zu wahrscheinlichen Expositionswegen : Nicht verfügbar. Mögliche akute Auswirkungen auf die Gesundheit Augenkontakt Einatmen : : Hautkontakt Verschlucken : : Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:11/15 12.1 Toxizität Potassium Sulfate Akut LC50: 653 – 796 mg/L Potassium Sulfate Akut LC50: 890 mg/L Potassium Sulfate Akut LC50: 2900 mg/L Schlussfolgerung / Zusammenfassung : Nicht verfügbar. : Nicht verfügbar. : Nicht verfügbar. : Nicht verfügbar. Fisch (Lepomis Macrochirus) Wasserfloh (Daphnia Magna) Alge (Scenedesmus Subspicatus) 96h 48h 72h 12.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:12/15 Verpackung Entsorgungsmethoden Besondere Vorsichtsmaßnahmen : Die Abfallerzeugung sollte nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden. Verpackungsabfall sollte wiederverwertet werden. Verbrennung oder Deponierung sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn Wiederverwertung nicht durchführbar ist. : Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.
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Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:14/15 Abkürzungen und Akronyme : ADN = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ATE = Schätzwert akute Toxizität CLP =Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung [Verordnung (EG) Nr.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:15/15 hierin zwar bestimmte Risiken beschrieben, jedoch können wir nicht garantieren, dass es sich dabei um die einzigen möglichen Risiken handelt. Version: 1.0 Ausgabedatum/Überarbeitungsd atum: 25.05.2015 Datum der letzten Ausgabe: 18.12.