Safety data sheet Article 24842211

Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830
CELAFLOR AMEISENKÖDER
Seite:2/14
Version:
2.2
Ausgabedatum/
Überarbeitungsdatum:
15.05.2017
Datum der letzten
Ausgabe:
26.09.2016
Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP/GHS]
Chronisch gewässergefährdend der Kategorie 1, H410
Inhaltsstoffe mit nicht bekannter
Toxizität
:
Nicht relevant.
Inhaltsstoffe mit nicht bekannter
Ökotoxizität
:
Nicht relevant.
Siehe Abschnitt 16 für den vollständigen Wortlaut der oben angegebenen Gefahrenhinweise.
Siehe Abschnitt 11 für detaillierte Informationen zu gesundheitlichen Auswirkungen und Symptomen.
2.2 Kennzeichnungselemente
Gefahrenpiktogramm :
GHS09
Signalwort :
Achtung
Gefahrenhinweise :
H410 – Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise
Allgemein :
Nicht anwendbar.
Prävention :
P273 - Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
Reaktion :
P391 – Verschüttete Mengen aufnehmen.
Lagerung :
Nicht anwendbar.
Entsorgung :
P501 - Inhalt/Behälter gemäß den lokalen
Abfallentsorgungsvorschriften entsorgen.
Ergänzende
Kennzeichnungselemente
:
Nicht anwendbar.
Anhang XVII - Beschränkung
der Herstellung des
Inverkehrbringens und der
Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe, Mischungen
und Erzeugnisse
:
Nicht anwendbar.
Spezielle Verpackungsanforderungen
Mit kindergesicherten
Verschlüssen auszustattende
Behälter
:
Nicht anwendbar.
Tastbarer Warnhinweis :
Nicht anwendbar.
2.3 Sonstige Gefahren
Stoff erfüllt die Kriterien für
PBT gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006, Anhang
XIII
:
Nicht anwendbar.