Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 SICHERHEITSDATENBLATT ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Produktname Produktcode SDS-Nr. Castrol EDGE 10W-60 463738-AT01 463738 Produkttyp Flüssigkeit. 1.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren Andere Gefahren, die zu keiner Einstufung führen Wirkt hautentfettend. GEBRAUCHTE MOTORENÖLE Gebrauchte Motorenöle können gesundheitsschädliche Stoffe enthalten,die Hautkrebs verursachen können. Siehe Hinweis unter Abschnitt 11 "Angaben zur Toxikologie" dieses Sicherheitsdatenblattes.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen Hinweise für den Arzt Die Behandlung sollte im allgemeinen von den Symptomen abhängen und auf die Linderung der Auswirkungen ausgerichtet sein. Bei Einatmen der Verbrennungsprodukte können Symptome verzögert eintreten. Die betroffene Person muss möglicherweise 48 Stunden unter ärztlicher Beobachtung bleiben. ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung 5.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung 7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung Schutzmaßnahmen Ratschlag zur allgemeinen Arbeitshygiene 7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten Geeignete persönliche Schutzausrüstung anlegen. Das Essen, Trinken und Rauchen ist in Bereichen, in denen diese Substanz verwendet, gelagert oder verarbeitet wird, zu verbieten.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen Geeignete technische Steuerungseinrichtungen Entlüftungsanlage oder eine andere technische Einrichtung vorsehen, um die relevanten Konzentrationen in der Luft unter den jeweils zulässigen Arbeitsplatzgrenzwerten zu halten.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen Empfohlene Durchbruchzeiten siehe oben. Bekanntermaßen werden bei kurzzeitiger, vorübergehender Exposition häufig Handschuhe mit kürzeren Durchbruchzeiten getragen. Daher muss ein adäquates Pflege- und Austauschprogramm eingerichtet und strikt befolgt werden.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften Obere/untere Entzündbarkeitsoder Explosionsgrenzen Nicht verfügbar. Dampfdruck Nicht verfügbar. Dampfdichte Nicht verfügbar. Relative Dichte Nicht verfügbar. Dichte 850 kg/m³ (0.85 g/cm³) bei 20°C Löslichkeit(en) Verteilungskoeffizient: nOctanol/Wasser unlöslich in Wasser. Nicht verfügbar. Selbstentzündungstemperatur Nicht verfügbar.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben Hautkontakt Augenkontakt Zu den Symptomen können gehören: Reizung Austrocknung Rissbildung Keine spezifischen Daten. Verzögert und sofort auftretende Wirkungen sowie chronische Wirkungen nach kurzer oder lang anhaltender Exposition Einatmen Verschlucken Starke Exposition durch Inhalation von Tröpfchen in der Luft oder Aerosolen kann zu Reizungen der Atemwege führen.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung Abfallschlüssel 13 02 08* Abfallbezeichnung andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle Abweichender Gebrauch des Produktes und/oder Verunreinigungen können die Verwendung einer anderen Abfallschlüsselnummer durch den Abfallerzeuger notwendig machen. Verpackung Entsorgungsmethoden Führen Sie die Produkte wenn möglich dem Recycling zu.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften Australisches Chemikalieninventar (AICS) Mindestens eine Komponente ist nicht gelistet. Kanadisches Inventar Mindestens eine Komponente ist nicht gelistet.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr.