Safety data sheet
Sicherheitsdatenblatt 1907/2006/EG (REACH)
5900 Silber-Leitlack mit Verdünner
Busch GmbH & Co. KG
Druckdatum: 16.06.2015, Überarbeitet am 15.06.2015 Revision 2,0 Seite 3 / 21
Nach Hautkontakt: Mit Seife und viel Wasser abwaschen. Anschließend mit Hautcreme
behandeln. Bei andauernder Hautreizung Arzt aufsuchen
Nach Augenkontakt: Sofort mit viel Wasser, auch unter dem Augenlid, für mindestens 15
Minuten ausspülen. Augenärztliche Behandlung
Nach Verschlucken: Kein Erbrechen einleiten. Sofort Arzt hinzuziehen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen:
Keine Daten vorhanden
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung:
Symptomatisch behandeln
5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
Geeignete Löschmittel: Alkoholbeständiger Schaum, Trockenlöschmittel, Kohlendioxid
(CO2), Wassersprühstrahl
Ungeeignete Löschmittel: Wasservollstrahl
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Brandgase von organischen Materialien sind grundsätzlich als
Atmungsgifte einzustufen.
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
Umluft unabhängiges Atemschutzgerät verwenden
Schutzkleidung
Zusätzliche Hinweise: Gefährdete Behälter mit Wassersprühstrahl kühlen.
Brandrückstände und kontaminiertes Löschwasser müssen
entsprechend den örtlichen behördlichen Vorschriften entsorgt werden
6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen
anzuwendende Verfahren:
Bei Entwicklung von Dämpfen Atemschutz verwenden
Für ausreichende Lüftung sorgen
Persönliche Schutzkleidung verwenden
Zündquellen fernhalten
6.2 Umweltschutzmaßnahmen:
Nicht in die Kanalisation/Oberflächenwasser/Grundwasser gelangen
lassen
Nicht in den Untergrund/Erdreich gelangen lassen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung:
Mit flüssigkeitsbindendem Material aufnehmen (z.B. Sand, Silikagel,
Säurebindemittel, Universalbindemittel).
Aufschaufeln und in geeignetem Behälter zur Entsorgung bringen
6.4 Verweis auf andere Abschnitte:
Schutzvorschriften (s. Abschnitt 7 und 8) beachten
Informationen zur Entsorgung (s. Kapitel 13)










