Data Sheet
Abgrenzung zwischen Flugmodell und Drohne: Je nach Einsatzzweck.
Flugmodell:
Der Einsatz erfolgt ausschliesslich zu Freizeitzwecken. Der Zweck besteht allein in der Ausführung des Fluges.
Dabei spielt die Ausgestaltung des Flugmodells keine Rolle (mit oder ohne Antrieb, Art des Antriebes, massstäblicher Nachbau, reines
Funktionsmodell, Flächenflugmodell, Modellhelikopter (inkl. z.B. Quadrotoren), Modellluftschiff, Sondermodelle und Kombinationen verschiedener
Arten etc.).
Drohne:
Der eigentliche Flug des Fluggerätes ist nur Mittel für einen bestimmten anderen Zweck (z.B. Bildaufnahmen, Vermessungen, wissenschaftliche
Messungen mit Sensoren etc.)
Autonomes Fliegen:
Flugmodelle bzw. Drohnen bis 30 kg Gewicht:
Erlaubt ist weiterhin der allfällige autonome Betrieb eines Fluggerätes bis 30 kg Gewicht innerhalb des Sichtbereiches des Piloten, sofern
derselbe jederzeit selbst in die Steuerung des Flugmodelles bzw. der Drohne eingreifen kann.
Flugmodelle bzw. Drohnen über 30 kg Gewicht:
Bisher hat das BAZL (in wenigen Fällen) nur den praktischen Einsatz unter der Bedingung bewilligt, dass das unbemannte Fluggerät von einer
Person direkt und auf Sicht gesteuert wird.
Luftaufnahmen:
Gemäss Artikel 80 LFV sind Aufnahmen aus der Luft und die Verbreitung solcher Aufnahmen unter Vorbehalt der Gesetzgebung über den
Schutz militärischer Anlagen erlaubt.
Es bedarf somit keiner Bewilligungen oder dergleichen; allerdings ist der Schutz der Privatsphäre bzw. die geltenden Vorschriften der
Datenschutzgesetzgebung (DSG, SR 235.1) zu beachten.
Neue bzw. zusätzliche Datenschutzregelungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Drohnen wurden nicht eingeführt.
Werbung:
Werbung mit Aufschriften und bildlichen Darstellungen an Luftfahrzeugen ist unter Vorbehalt der Bestimmungen der übrigen
Bundesgesetzgebung gestattet (vgl. Art. 82 LFV).
Jede andere Werbung mit Luftfahrzeugen, namentlich durch Abwurf von Flugblättern, Himmelsschrift, Verwendung von Lautsprechern,
Schleppen von Werbebändern ist untersagt (vgl. Art. 83 LFV).
Kommerzieller Einsatz:
Gemäss den zurzeit geltenden luftrechtlichen Vorschriften ist es grundsätzlich ohne Belang, zu welchem Zweck ein Flugmodell bzw. eine Drohne
eingesetzt wird (wissenschaftlich / gewerbsmässig / privat etc.).




