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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland), Stand 2003
I. Angebote:
1. Angebote des Unternehmers - auch auf der Grundlage von Katalogen und
Prospekten - werden kostenlos erstellt und sind freibleibend.
2. Dem Angebot beigefügte Unterlagen und Beilagen (Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- sowie sonstige sich auf den
Liefergegenstand beziehende Angaben - auch in Katalogen und Prospekten)
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht audrücklich im Angebot als
verbindlich bezeichnet sind.
3. Kataloge, Prospekte und Preislisten des Unternehmers verlieren jeweils ihre
Gültigkeit spätestens mit Erscheinen eines neuen Kataloges, Prospektes bzw.
neuer Preislisten.
II. Vertragsabschluss, Umfang der Lieferung:
1. Der Liefervertrag kommt mangels abweichender Vereinbarung zustande
durch die schriftliche Bestätigung des Auftrags seitens des Unternehmers.
2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des
Unternehmers einschließlich etwaiger technischer oder sonstiger Unterlagen
ausschließlich maßgebend. Angaben in der Auftragsbestätigung und/oder bei
Vertragsabschluss gültigen Katalogen, Prospekten oder Beschreibungen über
Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Umgebungstempe-
ratur, Stromverbrauch, Stromaufnahme, Schaltleistung sowie Betriebskosten
des Liefergegenstandes sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu
betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als
Maßstab zur Feststellung, ob der Liefergegenstand mangelfrei ist, es sei denn,
in der Auftragsbestätigung oder im schriftlichen Vertrag ist eine ausdrückliche
Zusicherung gegeben. 3. Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion,
Ausführung und Form bleiben seitens des Unternehmers auch nach Vertrags-
abschluss vorbehalten, soweit entgegenstehende Interessen des Bestellers
dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. 4. Der Besteller ist nicht
berechtigt, Ansprüche oder Rechte aus irgendeinem mit dem Unternehmer
bestehen- den gesetzlichen oder vertraglichen Schuldverhältnis an Dritte
abzutreten oder auf Dritte zu übertragen.
III. Lieferfrist:
1. Lieferfristen sind, soweit sie der Unternehmer schriftlich bestätigt hat,
grundsätzlich verbindlich, Fix-Geschäfte werden jedoch nicht getätigt. Die
vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbetätigung bzw.
mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Beibringung aller vom Besteller zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie der Klarstellung
aller - insbesondere technischen - Einzelheiten des Liefergegenstandes, sowie
nicht vor Eingang vereinbarter Vorauszahlungen. Die Einhaltung der Lieferfrist
setzt im übrigen die Erfüllung aller Vertragspichten des Bestellers voraus. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Werk des Unternehmers verlassen hat oder dem Besteller als versandbereit
angezeigt wird, sofern aus Gründen, die beim Besteller liegen, nicht geliefert
werden kann.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie
bei Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse, wie Aufruhr,
Streik, Aussperrung, Brand, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des
Energieverbrauchs, unrichtige und/oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung,
sofern diese Ereignisse vom Unternehmer nicht zu vertreten sind, der
Unternehmer sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren
Sorgfalt nicht abwenden konnte und auf die fristgemäße Erfüllung des
Vertrags einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher Umstände
unangemessen, so ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich
vom Besteller zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder, soweit
der Besteller an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des
Vertrages zurückzutreten.
3. Gerät der Unternehmer mit der Lieferung in Verzug, so muß der Besteller
schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist bewilligen. Wird die Nachfrist
vom Unternehmer überschritten, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag
oder, soweit der Besteller an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüll-
ten Teil des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers
- insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzugs -
sind ausgeschlossen, soweit nachstehend Ziff. X. nichts anderes bestimmt.
4. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferung sind mangels
abweichender Vereinbarung zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des
Bestelllers dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
5. Ist Lieferung „auf Abruf“ vereinbart, so hat der Besteller die Lieferung zu
den vereinbarten Abrufterminen abzunehmen.
IV: Preise, Zahlung:
1. Die angegebenen Preise verstehen sich ab Werk in Euro zuzüglich der je-
weils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, auch wenn diese nicht gesondert
ausgewiesen ist, zuzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht, Einbau, Porti,
Versicherungssspesen, eventuelle Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs
sowie sonstiger Nebenkosten. Die Preise sind aufgrund der bei Vertrags-
abschluss geltenden Materialpreise und Löhne errechnet. Bis zum Tage der
Lieferungeintretende Materialpreis- und/oder Lohnerhöhungen berechtigen
den Unternehmer, die nachgewiesene Materialpreiserhöhung und/oder Lohn-
erhöhung auf den ursprünglich vereinbarten Preis aufzuschlagen, soweit nicht
die Lieferung innerhalb 4 Monate nach Vertragsabschluss - bei einem Besteller,
der Kaufmann ist und der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes
gehört, innerhalb 2 Monate nach Vertragsabschluss zu erfolgen hat.
2. Mangels entgegenstehender schriftlicher Vereinbarung hat die Zahlung
des Preises zuzüglich der gemäß vorstehend Ziff. (1) bezeichneten weiteren
Kosten zu erfolgen:
a) bei Rechnungsbeträgen über Euro 100,- zuzüglich gesetzliche Mehrwert-
steuer innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto.
b) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto. Skontoabzug ist
jedoch unzulässig, sofern aus der Geschäftsbeziehung eine vorhergehende
Rechnung noch ganz oder teilweise offen steht.
3. Sämtliche Zahlungen sind - abgesehen von evtl. Skontoabzug - ohne jeden
Abzug frei angegebener Zahlstelle des Unternehmers zu leisten. Andere
Zahlungsmittel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfül-
lungshalber angenommen unter Berechnung aller sofort zur Zahlung fälligen
Einziehungs- und Diskontspesen.
4. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten
zuzüglich etwa aufgelaufener Zinsen und Kosten verwandt. Vor völliger
Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen und Kosten ist der
Unternehmer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag
verpichtet. Ist der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann der
Unternehmer für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des
Zahlungsziels Barzahlung aller offenen Forderungen einschließlich Wechsel-
forderungen oder Sicherheitsleistung vor Lieferung verlangen sowie etwaige
noch nicht zur Zahlung fällige Rechnungen sofort fällig stellen.
5. Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten
und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Bestellers ist
ausgeschlossen. Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Liefervertrag
zum Betrieb seines Handelsgewerbes, beeinussen seine Mängelrüge weder
Zahlungspicht noch Fälligkeit und verzichtet er auf die Ausübung eines
Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, dem
Unternehmer bzw. dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fallen
grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungs-
bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des
Bestellers sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif
oder der Unternehmer ist bei mangelhafter Lieferung in Höhe des Entgelts
bereits befriedigt.
V. Gefahrübergang, Versand, Verpackung:
1. Die Lieferung des Liefergegenstandes erfolgt mangels abweichender
schriftlicher Vereinbarung „ab Werk“ des Unternehmers.
2. Die Gefahr geht in allen Fällen - einschließlich der Gefahr einer Beschlag-
nahme - auch bei frachtfreier Lieferung - mit der Aushändigung des Liefer-
gegenstandes an die Transportperson auf den Besteller über. Die gilt auch,
wenn der Unternehmer selbst transportieren läßt, wenn er die Versendung auf
eigene Kosten oder die Anfuhr beim Besteller übernommen hat. Verzögert sich
die Absendung aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, so geht
die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegen-
standes auf den Besteller über.
3. Mangels entgegenstehender Vereinbarung bestimmt der Unternehmer die
Art der Verpackung und des Versandes. Der Versand des Liefergegenstandes -
auch Teillieferungen - erfolgt stets unversichert, es sei denn, der Besteller hat
vor Durchführung des Versandes schriftlich die Vesicherung des Transports ver-
langt und bestätigt, dass er die Kosten der Transportversicherung übernimmt.
VI. Eigentumsvorbehalt:
1. Der Unternehmer behält sich das Eigentum am Liefergegenstand vor bis
zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem
Besteller herrührenden Forderungen.
2. Eine Verfügung des Bestellers über den Liefergegenstand im Wege des Ver-
kaufs, der Verpfändung, der Sicherungs übereignung oder in sonst irgendeiner
Weise ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts unzulässig.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom
Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung ndet.
VII. Gewährleistung:
1. Der Unternehmer haftet für Mängel des Liefergegenstandes - zu welchen
auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört - nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
2. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder
Rügen wegen offensichtlicher Mängel sind dem Unternehmer unverzüglich
nach Ablieferung des Liefergegenstandes unmittelbar und schriftlich anzu-
zeigen, da andernfalls der Liefergegenstand als genehmigt gilt, es sei denn,
dem Unternehmer, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, fällt
Arglist zur Last. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung unverzüglich nach
Lieferung nicht entdeckt werden können sind dem Unternehmer unverzüglich
nach Entdeckung unmittelbar und schriftlich anzuzeigen, soweit der Besteller
Kaufmann ist und der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört.
3. Die Gewährleistung des Unternehmers beschränkt sich auf einen Zeitraum
von 24 Monaten seit Ablieferung des Liefergegenstandes und auf die
Verpichtung, die vom Besteller rechtzeitig und schriftlich gerügten Mängel
kostenfrei entweder zu beseitigen oder (Wahlrecht des Unternehmres)
mangelfreie Ersatzlieferung vorzunehmen.
4. Der Besteller hat auf seine Gefahr dem Unternehmer den mangelhaften
Liefergegenstand zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden.
Ersetzte Liefergegenstände werden Eigentum des Unternehmers.
5. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller
Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Verletzungen
von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind oder
für Gewinnentgang, Folgekosten etc. sind ausgeschlosssen, soweit nachste-
hend Ziff. X. nichts anderes bestimmt.
7. Die Gewährleistung des Unternehmers bezieht sich nicht auf natürlichen
Verschleiß und Teile, die infolge ihrer stofichen Beschaffenheit oder nach Art
ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, ferner nicht auf
Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung,
übermäßiger Beanspruchung sowie elektro-chemischer oder elektrischer
Einüsse sowie bei Verstößen gegen vom Unternehmer vorgeschriebene
Einbau- und Bedienungsanweisungen. Die Gewährleistungspicht des Un-
ternehmers erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf vom Besteller gelieferten
oder vorgeschriebenen Werkstoffen oder einer von ihm vorgeschriebenen
Konstruktion beruhen.
8. Sind zur Erreichung einer bestimmten Leistung des Liefergegenstandes vom
Unternehmer bestimmte Leistungskriterien vorgeschrieben, hat eine Feststel-
lung der Leistung ausschließlichnach diesen Kriterien zu erfolgen.
VIII. Rücktritt:
1. Der Besteller kann - abgesehen von den sonstigen in diesen Bedingungen
geregelten Fällen - vom Vertrag durch schriftliche Erklärung auch zurücktreten,
wenn dem Unternehmer die Erfüllung des Vertrages vor Gefahrübergang
gänzlich unmöglich geworden ist. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das
Rücktrittsrecht nur, wenn die Teillieferung bzw. Teilleistung nachweisbar
für den Besteller ohne Interesse ist; im übrigen kann er eine angemessene
Herabsetzung des Preises verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers
genüber dem Unternehmer sind ausgeschlossen, soweit nachstehend Ziff. X.
nichts anderes bestimmt.
2. Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, so hat der
Unternehmer Anspruch auf einen der geleisteten Arbeiten entsprechenden
Teil der Vergütung.
IX. Sonderanfertigung, Neuentwicklung:
1. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um eine Sonderanfertigung oder
eine Neuentwicklung nach Vorgaben, Zeichnungen und Anweisungen des
Bestellers, so bleiben für eine solche Sonderanfertigung oder Neuentwicklung
etwa beschaffte oder gefertigte Werkzeuge im Besitz des Unternehmers und
werden dem Besteller gesondert - zusätzlich zum Wert des Liefergegenstandes
- berechnet, soweit nichts Gegenteiliges ausdrücklich und schriftlich vereinbart
ist. Der Unternehmer verpichtet sich, derartige Sonderwerkzeuge noch ein
Jahr nach der Lieferung aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom
Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufge-
geben werden, so verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr.
Nach Fristablauf kann der Unternehmer frei über die Sonderwerkzeuge und
sonstigen Unterlagen verfügen.
2. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass bei Anfertigung, Neuentwick-
lung oder Sonderanfertigung eines Liefergegenstandes nach Vorgaben,
Zeichnungen und Anweisungen des Bestellers, Recht und Schutzrechte
Dritter - insbesondere Patente etc. - nicht verletzt werden und verpichtet
sich der Besteller, den Unternehmer von jedweder Inanspruchnahme Dritter,
insbesondere aus etwaiger Schutzrechts- und Patentverletzungen, unbedingt
und unbefristet freizustellen.
X. Haftung:
1. Dem Besteller stehen grundsätzlich keine anderen oder weitergehenden
vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen den Unternehmer, dessen
gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu, als in diesen allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder ausdrücklich schriftlich von Unternehmer
zugestanden.
2. Jedwede Haftung des Unternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen im übrigen, insbesondere in den Fällen gemäß vorstehend
Ziff. III. (3), VII. (6) und VIII. (1), beschränkt sich in jedem Fall, insbesondere
wegen Verschuldens aus Anlass von Vertragsverhandlungen und positiver For-
derungsverletzung - auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, schuldhafte Verletzung
wesentlicher Vertragspichten Kardinalpichten) oder das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften. Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften lassen den Unternehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen in voller Höhe haften; im übrigen ist die Haftung des
Unternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Höhe
nach auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens
begrenzt. Hat der Unternehmer das vertragstypische Vertragsrisiko durch eine
Haftpichtversicherung abgedeckt, ist die Haftung des Unternehmers, seiner
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf
die Leistungen der Haftpichtversicherung, soweit der Besteller Kaufmann
ist und der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört. Soweit der
Versicherer leistungsfrei ist, hat der Unternehmer bis zur Höhe der Versiche-
rungssumme mit eigenen Ersatzleistungen einzutreten.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht:
1. Erfüllungsort für Zahlungsverpichtungen des Bestellers ist 72186 Empn-
gen, für Verpichtungen des Unternehmers der Ort seines Lieferwerks.
2. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließ-
lich solcher aus Wechseln und Schecks, ist 72160 Horb/Neckar, soweit der
Besteller Kaufmann ist und der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes
gehört.
3. Alle vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen Unternehmer
und Besteller beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepub-
lik Deutschland unter Ausschluß der einheitlichen Gesetze über den Abschluss
von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
XII. Schlussbestimmungen:
1. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein,
so hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einuss.
2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und
Leistungen des Unternehmers an den Besteller.
Der Besteller hat ausdrücklich zu widersprechen, wenn er mit vorstehenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teilen hiervon nicht einverstanden
ist.
Eine Auftragserteilung, Bestellung oder Bestätigung seitens des Bestellers un-
ter Hinweis auf die eigenen Geschäftsbedingungen gilt nicht als Widerspruch
und läßt die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers unberührt,
es sei denn, der Unternehmer hat die Geschäftsbedingungen des Bestellers
oder Teile hiervon in der Auftragsbestätigung oder sonst schriftlich anerkannt.