Safety Data Sheet
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[gemäß 1907/2006/EC (REACH) und späteren Fassungen]
Ausstellungsdatum: 19.02.2021
Version: 1.0/DE
Seite 4/10
ABSCHNITT 8: BEGRENZUNG UND ÜBERWACHUNG DER EXPOSITION/PERSÖNLICHE
SCHUTZAUSRÜSTUNGEN
8.1
Zu überwachende Parameter
Stoff
Arbeitsplatzgrenzwert
Spitzenbegrenzung
Biologischer Grenzwert
Ethanol [CAS 64-17-5]
380 mg/m
3
1520 mg/m
3
-
1-Ethoxypropan-2-ol [CAS 1569-02-4]
86 mg/m
3
172 mg/m
3
-
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 900), Ausgabe: Januar 2006, BArBl Heft 1/2006 S. 41-55,
GMBl 2020, S. 902
[Nr. 42] (v. 27.10.2020)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 903), Ausgabe Februar 2013, GMBl 2013 S. 364-372 v. 4.4.2013 [Nr. 17],
zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2021, S. 34 [Nr. 2] v. 13.1.2021
Empfohlene Überwachungsverfahren
Anzuwenden sind die Verfahren zur Überwachung der Konzentration gefährlicher Komponenten in der Luft,
sowie auch die Verfahren zur Luftsauberkeitsüberwachung am Arbeitsplatz – falls diese am jeweiligen
Arbeitsplatz möglich sind und deren Anwendung begründet ist – gemäß entsprechenden europäischen
Normen unter Beachtung der an Expositionsstelle vorherrschenden Bedingungen und entsprechend der den
jeweiligen Arbeitsbedingungen angepassten Messungsmethode.
8.2
Begrenzung und Überwachung der Exposition
Geeignete technische Steuerungseinrichtungen
Allgemeine Sicherheits- und Hygienevorschriften beachten. Bei der Arbeit nicht essen, trinken und nicht rauchen.
Vor den Pausen und am Arbeitsende Hände gründlich waschen. Für ausreichende allgemeine Belüftung sorgen.
Unbenutzte Behälter dicht geschlossen halten.
Individuelle Schutzmaßnahmen
Die Notwendigkeit der Anwendung und die Auswahl der geeigneten persönlichen Schutzausrüstung sollten die
Art der Gefährdung durch das Produkt, die Bedingungen am Arbeitsplatz und die Handhabung des Produkts
berücksichtigen. Die verwendete persönliche Schutzausrüstung muss den in der Verordnung (EU) 2016/425 (in
der jeweils gültigen Fassung) und in den entsprechenden Normen enthaltenen Anforderungen genügen. Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, die den durchgeführten Tätigkeiten und allen Qualitätsanforderungen
entsprechenden Schutzmittel bereitzustellen, sowie für deren Wartung und Reinigung zu sorgen. Verschmutzte
oder beschädigte persönliche Schutzausrüstung muss sofort ersetzt werden.
Hand- und Körperschutz
Geeignete Schutzhandschuhe (entsprechend EN 374) tragen. Geeignetes Material: Nitrilkautschuk
(Durchdringungszeit >10 min., Dicke >0,1 mm). Abhängig von den ausgeübten Aufgaben, geeignete
Schutzkleidung tragen.
Das Material, aus dem die Handschuhe gefertigt sind, muss undurchlässig und produktbeständig sein. Die endgültige Auswahl
des Materials muss unter Beachtung der Durchbruchzeiten, Penetrationsraten und der Degradation erfolgen.
Die Auswahl eines geeigneten Handschuhs ist nicht nur vom Material, sondern auch von weiteren Qualitätsmerkmalen
abhängig und von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich. Die Information vom Hersteller zu den genauen Durchbruchzeiten
einholen und diese beachten.
Augenschutz
Beim Risiko des Augenkontakts dichtschließende Schutzbrille (entsprechend EN 166) tragen.
Atemschutz
Bei ausreichender Belüftung nicht erforderlich. Wenn die Belüftung nicht ausreichend ist, sind geeignete
Aufnahmegeräte oder Aufnahme-Filter-Geräte (entsprechend EN 14387), zu tragen.
Thermische Gefahren
Keine.










