User Guide
Kraftfahrt-Bundesamt
DE-24932 Flensburg
2
Nummer der ABG: K 1026
Mit dem zugeteilten Prüfzeichen dürfen Fahrzeugteile nur gekennzeichnet werden, wenn sie
den Erlaubnisunterlagen in jeder Hinsicht entsprechen. Änderungen der Erzeugnisse sind
nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet. Verstöße gegen
diese Bestimmungen führen zum Widerruf der Erlaubnis und werden überdies strafrechtlich
verfolgt.
Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mindestens den Bedingungen
entsprechen, die in den „Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprü-
fung nach § 22a StVZO“ vom 05.07.1973 unter Berücksichtigung der am 29.11.2003 in Kraft
getretenen Fassung aufgeführt sind.
Jeder Akku-Fahrrad-Scheinwerfer ist zusätzlich zu dem zuvor genannten Prüfzeichen
deutlich lesbar und dauerhaft mit der Nennspannung, der Anzahl sowie der Bezeichnung der
zu verwendenden Akkus zu kennzeichnen.
In einer mitzuliefernden Bedienungs-/Gebrauchsanweisung sind die Bezieher der Geräte
darauf hinzuweisen, dass
- die Akkus umgehend geladen werden müssen, wenn das Batteriekontrollsystem anspricht,
- bei Ausfall der Leuchtdiode die gesamte Leuchteneinheit ausgetauscht werden muss.
Im übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen der Prüfstelle für
lichttechnische Einrichtungen an Fahrzeugen des Lichttechnischen Instituts im Karlsruher
Institut für Technologie, Karlsruhe, vom 27.02.2014 festgehaltenen Angaben.
Flensburg, den 13.03.2014
Im Auftrag
Anlagen:
Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
1 Gutachten Nr. FSW 415 vom 27.02.2014