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Kraftfahrt-Bundesamt
DE-24932 Flensburg
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Nummer der ABG: K 858
Mit dem zugeteilten Prüfzeichen dürfen Fahrzeugteile nur gekennzeichnet werden, wenn sie
den Erlaubnisunterlagen in jeder Hinsicht entsprechen. Änderungen der Erzeugnisse sind
nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet. Verstöße gegen
diese Bestimmungen führen zum Widerruf der Erlaubnis und werden überdies strafrechtlich
verfolgt.
Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mindestens den Bedingungen
entsprechen, die in den „Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprü-
fung nach § 22a StVZO“ vom 05.07.1973 unter Berücksichtigung der am 29.11.2003 in Kraft
getretenen Fassung aufgeführt sind.
Jede Batterie-Fahrrad-Schlussleuchte ist zusätzlich zu dem zuvor genannten Prüfzeichen
deutlich lesbar und dauerhaft mit der Anzahl und der Kategorieangabe der zu verwendenden
Batterien sowie deren Nennspannung zu kennzeichnen.
In einer mitzuliefernden Bedienungs-/Gebrauchsanweisung sind die Bezieher der Geräte
darauf hinzuweisen, dass
- die Geräte als Schlussleuchte nur an Rennrädern, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg
beträgt, oder als zusätzliche Schlussleuchte an Fahrrädern verwendet werden dürfen,
- die Batterien umgehend gewechselt werden müssen, sobald die Leuchtdiode des Batterie-
kontrollsystems aufleuchtet,
- die Lichtverteilung durch kein Fahrzeugteil beeinträchtigt werden darf,
- der Anbau der Batterie-Fahrrad-Schlussleuchte so vorzunehmen ist, dass die mittlere Ge-
häusetrennkante der Leuchte parallel zur Fahrbahn und rechtwinklig zur Fahrzeuglängs-
mittelebene liegt.
Im übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen der Prüfstelle für lichttechn.
Einrichtungen an Fahrzeugen des Lichttechn. Instituts im Karlsruher Institut für Technologie,
Karlsruhe vom 13.12.2011 festgehaltenen Angaben.
Flensburg, den 10.01.2012
Im Auftrag
Anlagen:
Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
1 Gutachten Nr. FS 245 vom 13.12.2011
(Matthiesen)