Safety data sheet
AKKU POWER GmbH
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Geschäftsführer: David Bech
HRB-Nr.: 281758
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Transport der Batterie laut Richtlinie UN 3480/3481 (1).
Die Regularien für Batterien mit einer Nennleistung von ≤ 100 Wh sind anzuwenden.
Transportation according to Guideline UN 3480/3481 (1).
The regulations for batteries with nominal energy ≤ 100 Wh have to be used.
Die Batterie muss gegen Kurzschluss gesichert sein.
The battery must be protected against short circuit.
Die Transportregularien richten sich nach den länderspezifischen Verordnungen und der Art des
Transportweges.
Transport regulation depends on region and transportation mode.
ADR/RID/IMDG-Code: Die Batterie erfüllt die Bedingungen der Sondervorschrift 188.
The battery meets the requirements of Special Provision 188.
Sondervorschrift 188:
Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR,
wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:
a) Eine Zelle mit Lithium-Metall oder Lithiumlegierung enthält höchstens 1 g Lithium und eine Zelle mit
Lithium-Ionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh.
b) Eine Batterie mit Lithium-Metall oder Lithiumlegierung enthält höchstens eine Gesamtmenge von 2 g
Lithium und eine Batterie mit Lithium-Ionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh.
Batterien mit Lithium-Ionen, die unter diese Vorschrift fallen, müssen auf dem Außengehäuse mit der
Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein, ausgenommen vor dem 1. Januar 2009 hergestellte
Batterien.
c) Jede Zelle oder Batterie entspricht den Vorschriften der Absätze 2.9.4.1. und 2.9.4.5
d) Die Zellen und Batterien müssen, sofern sie nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in Innenverpackungen
verpackt sein, welche die Zelle oder Batterie vollständig einschließen. Die Zellen und Batterien müssen so
geschützt sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden. Dies schließt den Schutz vor Kontakt mit leitfähigen
Werkstoffen innerhalb derselben Verpackung ein, der zu einem Kurzschluss führen kann. Die
Innenverpackungen müssen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die den Vorschriften der
Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 entsprechen.
e) Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen gegen Beschädigung und Kurzschluss
geschützt sein; die Ausrüstungen müssen mit wirksamen Mitteln zur Verhinderung einer unbeabsichtigten
Auslösung ausgestattet sein. Diese Vorschrift gilt nicht für Einrichtungen, die während der Beförderung
absichtlich aktiv sind (Sender für die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren,
Sensoren usw.) und die nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen.
Wenn Batterien in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen die Ausrüstungen in starken Außenverpackungen
verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der
Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert ist, es sei
denn, die Batterie ist durch die Ausrüstung, in der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschützt.