Safety data sheet Article 23022001
SICHERHEITSDATENBLATT
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, (EU) 2015/830
Innenraum-Weiß
Version 3.3
Überarbeitet am 09.09.2016
Druckdatum 06.02.2017
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4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Behandlung
:
Keine Information verfügbar.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
Geeignete Löschmittel
:
Löschmaßnahmen auf die Umgebung abstimmen.
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Besondere Gefahren bei der
Brandbekämpfung
:
Im Brandfall können folgende gefährliche Zerfallprodukte ent-
stehen:
Kohlenstoffmonoxid, Kohlenstoffdioxid und unverbrannter
Kohlenwasserstoff (Rauch).
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
Besondere Schutzausrüs-
tung für die Brandbekämp-
fung
:
Persönliche Schutzausrüstung verwenden. Im Brandfall, wenn
nötig, umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät tragen.
Weitere Information
:
Übliche Maßnahmen bei Bränden mit Chemikalien.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwen-
dende Verfahren
Personenbezogene Vor-
sichtsmaßnahmen
:
Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
Material kann glitschige Bedingungen schaffen.
Sicherheitsschuhe oder Stiefel mit rauhen Gummisohlen ver-
wenden.
Siehe Schutzmaßnahmen unter Punkt 7 und 8.
Das aufgenommene Material gemäß Abschnitt Entsorgung
behandeln.
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
Umweltschutzmaßnahmen
:
Nicht in Oberflächengewässer oder Kanalisation gelangen
lassen.
Bei der Verunreinigung von Gewässern oder der Kanalisation
die zuständigen Behörden in Kenntnis setzen.
Weiteres Auslaufen oder Verschütten verhindern, wenn dies
ohne Gefahr möglich ist.
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Reinigungsverfahren
:
Mit inertem flüssigkeitsbindendem Material aufnehmen (z.B.
Sand, Silikagel, Säurebindemittel, Universalbindemittel, Sä-
gemehl).
Zur Entsorgung in geeignete und verschlossene Behälter ge-
ben.
6.4 Verweis auf andere Abschnitte
Hinweise zur Entsorgung finden Sie in Abschnitt 13.