Operation Manual

Nach oben
Nach oben
Speichern von Bildmaterial für Microsoft Office
Mit dem Befehl „Für Microsoft Office speichern“ wird eine PNG-Datei erstellt, die Sie in Microsoft Office-Anwendungen verwenden können.
1. Wählen Sie „Datei“ > „Für Microsoft Office speichern“.
2. Geben Sie im Dialogfeld „Für Microsoft Office speichern“ einen Speicherort für die Datei und einen Dateinamen an und klicken Sie auf
„Speichern“ (Windows) bzw. „Sichern“ (Mac OS).
Wenn Sie die PNG-Einstellungen anpassen möchten, z. B. für Auflösung, Transparenz und Hintergrundfarbe, verwenden Sie anstelle des
Befehls „Für Microsoft Office speichern“ den Befehl „Exportieren“. Sie können Bildmaterial auch mit dem Befehl „Für Web und Geräte
speichern“ im PNG-Format speichern.
Verwandte Themen
Optimieren von Bildern für das Web
Umwandeln von Vektorgrafiken in Bitmapbilder
Wissenswertes zum Rastern
Das Konvertieren einer Vektorgrafik in ein Bitmapbild wird als Rastern (Pixelbildumwandlung) bezeichnet. Beim Rastern konvertiert Illustrator die
Pfade der Grafik in Pixel. Die Rastereffekt-Einstellungen, die Sie hierfür festlegen, bestimmen die Größe und andere Merkmale der entstehenden
Pixelbilder.
Einzelne Vektorobjekte können Sie über den Befehl „Objekt“ > „In Pixelbild umwandeln“ oder mit dem Effekt „In Pixelbild umwandeln“ rastern. Sie
können auch ein ganzes Dokument rastern, indem Sie es in ein Bitmap-Format wie JPEG, GIF oder TIFF exportieren.
Verwandte Themen
Rastereffekt-Einstellungen
Umwandeln von Vektorobjekten in Pixelbilder
1. Wählen Sie mindestens ein Objekt aus.
2. Führen Sie einen der folgenden Schritte durch:
Soll ein Objekt in ein Pixelbild umgewandelt werden, wählen Sie „Objekt“ > „In Pixelbild umwandeln“.
Soll lediglich der Anschein eines Pixelbildes erzeugt werden, ohne jedoch die dem Objekt zugrunde liegende Struktur zu ändern, wählen
Sie „Effekt“ > „In Pixelbild umwandeln“.
3. Legen Sie die Einstellungen für die Pixelbildumwandlung fest (siehe Wissenswertes zu Rastereffekten) und klicken Sie auf „OK“.
Rechtliche Hinweise | Online-Datenschutzrichtlinie
309