Datasheet

3M Sprühkleber Spray 1611
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12.6. Andere schädliche Wirkungen
Keine Information verfügbar.
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1. Verfahren zur Abfallbehandlung
Siehe Abschnitt 11.1. Information über toxikologische Eigenschaften.
Entsorgung durch (Sonderabfall-) Verbrennung in Übereinstimmung mit den örtlichen und nationalen gesetzlichen
Bestimmungen. Die Einrichtung muß für für den Umgang mit Aerosol-Dosen ausgerüstet sein. Gereinigte Verpackungen
können verwertet werden. Nicht gereinigte restentleerte Verpackungen von Gefahrstoffen sind als gefährlicher Abfall zu
entsorgen. Entsorgung in Übereinstimmung mit den örtlichen und nationalen gesetzlichen Bestimmungen. Mögliche
Entsorgungswege mit der zuständigen Behörde abstimmen.
Die Zuordnung der Abfallnummern ist entsprechend der europäischen Verordnung (2000/532/EG) branchen- und
prozessspezifisch vom Abfallerzeuger durchzuführen.
Die angegebenen Abfallcodes sind daher lediglich Empfehlungen von 3M für die Entsorgung des unverarbeiteten Produktes.
(Abfälle mit einem Sternchen (*) versehen, sind gefährliche Abfälle)
Empfohlene Abfallcodes / Abfallnamen:
080409*
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe
enthalten.
160504*
gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern
200127*
Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten.
Abfallcode / Abfallname (Produktbehälter nach der Verwendung):
150104
Verpackungen aus Metall
Die Entsorgung muss durch einen berechtigten Betrieb zur Sonderabfallentsorgung stattfinden, der Abfallcode muss dabei
angegeben werden. Eine Liste mit den entsprechenden Betrieben finden Sie unter www.veva-online.ch.
ABSCHNITT 14. Angaben zum Transport
DE-9999-6714-9
ADR/RID: UN1950, Druckgaspackungen, begrenzte Menge, 2.1, (E), ADR Klassifizierungcode 5F.
IMDG-Code: UN1950, AEROSOLS, 2.1, IMDG-Code segregation code: NONE, LIMITED QUANTITY, EMS: FD,SU.
ICAO/IATA: UN1950, AEROSOLS, FLAMMABLE, 2.1.
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder
das Gemisch
Karzinogenität
Chemischer Name
CAS-Nr.
Einstufung
Verordnung
Styrol-Butadienpolymer
9003-55-8
Gruppe 3: Hinsichtlich
der Karzinogenität für
den Menschen nicht
einstufbar (IARC Group
3: not classifiable as to
its carcinogenicity to
humans)
International Agency
for Research on Cancer
(IARC)