Certifications 2

3M(TM) Scotchcast(TM) Elektroisolierharz 40 Teil B
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ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
Die folgenden Informationen können von der Einstufung des Produktes in Abschnitt 2 und / oder von der Einstufung
einzelner Inhaltsstoffe in Abschnitt 3 abweichen, die von der zuständigen europäischen Behörde festgelegt worden
sind. Die Angaben in Abschnitt 12 basieren auf den UN-GHS Berechnungsregeln und Einstufungen, die aus 3M-
Bewertungen abgeleitet wurden.
12.1. Toxizität
Für das Produkt sind keine Testdaten verfügbar.
Stoff
CAS-Nr.
Organismus
Art
Exposition
Endpunkt
Ergebnis
Diphenylmethandiisocy
anat, Isomere und
Homologe
9016-87-9
Wasserfloh
(Daphnia magna)
Abschätzung
24 Std.
EC(50)
>100 mg/l
12.2. Persistenz und Abbaubarkeit
Stoff
CAS-Nr.
Testmethode
Dauer
Messgröße
Ergebnis
Protokoll
Diphenylmethandiisocyanat
, Isomere und Homologe
9016-87-9
experimentell
Hydrolyse
hydrolytische
Halbwertszeit
<2 Stunden (t
1/2)
Andere Testmethoden
Diphenylmethandiisocyanat
, Isomere und Homologe
9016-87-9
Abschätzung
biologischer Abbau
28 Tage
biochemischer
Sauerstoffbedarf
0 (Gew%)
OECD 301C - MITI (I)
12.3. Bioakkumulationspotenzial
Stoff
CAS-Nr.
Testmethode
Dauer
Messgröße
Ergebnis
Protokoll
Diphenylmethandiisocyana
t, Isomere und Homologe
9016-87-9
Abschätzung BCF-
Carp
28 Tage
Bioakkumulationsf
aktor
200
Andere Testmethoden
12.4. Mobilität im Boden
Für weitere Details bitte den Hersteller kontaktieren
12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Dieses Material enthält keine Stoffe, die als PBT oder vPvB bewertet werden.
12.6. Andere schädliche Wirkungen
Keine Information verfügbar.
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1. Verfahren zur Abfallbehandlung
Inhalt / Behälter einer Entsorgung gemäß den lokalen / nationalen Vorschriften zuführen.
Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) in Übereinstimmung mit den örtlichen und nationalen gesetzlichen
Bestimmungen. Entsorgung durch Verbrennung in Übereinstimmung mit den örtlichen und nationalen gesetzlichen
Bestimmungen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung kann den Einsatz von zusätzlichem Brennstoff erforderlich machen. Leere
Tonnen / Fässer / Behälter, die für den Transport und die Handhabung gefährlicher Chemikalien verwendet wurden
(chemische Stoffe / Mischungen / Zubereitungen, die gemäß den geltenden Vorschriften als gefährlich eingestuft sind), sind
als gefährliche Abfälle zu betrachten, zu lagern, zu behandeln und zu entsorgen, sofern nichts anderes durch die anwendbaren
Abfallvorschriften festgelegt ist. Konsultieren Sie die zuständigen Behörden, um verfügbare Behandlungs- und
Entsorgungseinrichtungen zu ermitteln.
Die Zuordnung der Abfallnummern ist entsprechend der europäischen Verordnung (2000/532/EG) branchen- und