Certifications 2
3M™ Scotchcast™ Flame-Retardant Compound 2131 (Part A)
__________________________________________________________________________________________
Seite: 15 von 17
Chemikalien verwendet werden (chemische Stoffe / Mischungen / Zubereitungen, die gemäß den geltenden Vorschriften als
gefährlich eingestuft sind) sind als gefährliche Abfälle zu betrachten, zu lagern, zu entsorgen und zu entsorgen, sofern nichts
anderes durch die anwendbaren Abfallvorschriften festgelegt ist. Konsultieren Sie die zuständigen Behörden, um die
verfügbaren Behandlungs- und Entsorgungseinrichtungen zu ermitteln.
Die Zuordnung der Abfallnummern ist entsprechend der europäischen Verordnung (2000/532/EG) branchen- und
prozessspezifisch vom Abfallerzeuger durchzuführen.
Die angegebenen Abfallcodes sind daher lediglich Empfehlungen von 3M für die Entsorgung des unverarbeiteten Produktes.
(Abfälle mit einem Sternchen (*) versehen, sind gefährliche Abfälle)
Empfohlene Abfallcodes / Abfallnamen:
080409*
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe
enthalten.
200127*
Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten.
Restentleerte Verpackungen müssen unter Beachtung der jeweiligen nationalen und lokalen abfallrechtlichen Vorschriften
entsorgt oder Rücknahmesystemen überlassen werden. Verpackungen, die nicht restentleert worden sind, müssen wie das
ungenutzte Produkt unter Beachtung der jeweiligen nationalen und lokalen abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt werden.
ABSCHNITT 14. Angaben zum Transport
ADR / IMDG / IATA: not restricted / kein Gefahrgut
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder
das Gemisch
Karzinogenität
Chemischer Name
CAS-Nr.
Einstufung
Verordnung
Methylendiphenyldiisocyanat
26447-40-5
Carc. 2
Verordnung (EG) Nr.
1272/2008, Tabelle 3.1
Methylendiphenyldiisocyanat
26447-40-5
Gruppe 3: Hinsichtlich
der Karzinogenität für
den Menschen nicht
einstufbar (IARC Group
3: not classifiable as to
its carcinogenicity to
humans)
International Agency
for Research on Cancer
(IARC)
4-Vinylcyclohexen
100-40-3
Carc. 2
Verordnung (EG) Nr.
1272/2008, Tabelle 3.1
4-Vinylcyclohexen
100-40-3
Gruppe 2B:
Möglicherweise
krebserregend für den
Menschen (IARC Group
2B: possibly
carcinogenic to humans)
International Agency
for Research on Cancer
(IARC)
Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat
101-68-8
Carc. 2
Verordnung (EG) Nr.
1272/2008, Tabelle 3.1
Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat
101-68-8
Gruppe 3: Hinsichtlich
der Karzinogenität für
den Menschen nicht
einstufbar (IARC Group
3: not classifiable as to
its carcinogenicity to
International Agency
for Research on Cancer
(IARC)










